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Wednesday, June 19, 2013 Schriftgröße Schriftgröße: Normal Schriftgröße: Grö�er
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BGH: Sittenwidrigkeit von Spekulationspreisen 
Rechtsanwalt Dr. Michael Scheffelt
Rechtsanwalt Dr. Michael Scheffelt

Darum gehts: Die Parteien haben die VOB/B vereinbart. Im Einheitspreis-Leistungsverzeichnis war unter der Position 130 die Herstellung von 16 Stück T-Verbindungen für Trockenbauwände ausgeschrieben. Die Bieter den hat für diese Position einen Preis von € 975, 35 angeboten, während der übliche Preis € 41, 81 betrug. Während der Durchführung der Arbeiten kam es zu einer Änderung der Pläne, so dass der Auftragnehmer schließlich bei den eingebauten Trockenbauwänden insgesamt 261 T-Verbindungen ausführte. In seiner Schlussrechnung verlangte der Auftragnehmer hinsichtlich dieser Position das 22-fache des üblichen Preises und der ursprüngliche Angebots-Gesamtpreis wurde dadurch um 22 Prozent überschritten.
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Barrierefreiheit in jedem Fall? 
Rechtsanwältin Elisabeth Braun
Rechtsanwältin Elisabeth Braun

Darum gehts: Seit Einführung der Barrierefreiheit im Mietrecht häufen sich die Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit § 554 a BGB auch auf verwaltungsrechtlicher Ebene.In einem Fall hatte sich ein in einem viergeschossigen Anwesen lebender behinderter Mieter mit Zustimmung des Vermieters einen Treppenlift zu seiner im 2. OG liegenden Wohnung einbauen lassen. Die Breite der Treppe verringerte sich hierdurch entgegen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auf weniger als einen Meter. Die Baubehörde ordnete die Beseitigung des Liftes an.
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Schadensersatz bei eigenmächtigem Gerüstabbau! 
Rechtsanwalt Thorsten Lühl
Rechtsanwalt Thorsten Lühl

Darum gehts: Der AG beauftragte den AN mit Gerüstarbeiten und der Vorhaltung eines Gerüstes für den Umbau einer Schule. Der Vertrag sah die Geltung der VOB/B vor. Weiterhin waren Zeitpunkte für Beginn und Fertigstellung der Umbauarbeiten angegeben. Hiernach sollte die Fertigstellung Ende Juli 2010 erfolgen. Im Bauablaufplan war für den Gerüstabbau die Zeit vom 16.07.2010 bis zum 19.07.2010 vorgesehen. Anfang Juli 2010 kündigte der AN den Abbau der Gerüste ab dem 16.07.2010 an und forderte die Bestätigung bzw. alternativ die Erteilung eines Nachtragauftrags für die Zeit ab dem 16.07.2010. Das beigefügte Nachtragsangebot sah diverse Zulagen vor. Der AG nahm dieses Angebot nicht an. Der AN baute daher das Gerüst zum 19.07.2010 ab und stellte seine Schlussrechnung. Mit seiner Klage forderte der AN den offenen Restbetrag. Der AG rechnete wegen des Gerüstabbaus mit Schadensersatzansprüchen auf. Die Klage des AN wurde wegen der durch den AG erklärten Aufrechnung abgewiesen.
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Teure Ersatzvornahme nach Gutachten - wer zahlt? 
Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber
Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber

Darum gehts: Der AG beauftragt den AN mit der Lieferung und Montage der Fenster bei einer Reihenhausgruppe. Schon während der Bauausführung kommt es zu Wasser- und Windeintritten im Bereich der Fenster, deren Beseitigung dem AN nicht gelingt. Im allseitigen Einvernehmen wird ein Sachverständiger hinzugezogen. Dieser stellt fest: Die Fenster sind konstruktionsbedingt nicht dicht und müssen insgesamt ausgetauscht werden. Der AN meint, dies sei unverhältnismäßig teuer und müsse auch anders gehen. Der AG und sein Architekt folgenden der Meinung des Sachverständigen und lassen die Fenster insgesamt austauschen. Im nachfolgenden Prozess stellt der gerichtlich beauftragte Sachverständige fest, um die Ursache der Undichtigkeit zu beseitigen, hätte es ausgereicht, die Falzdichtungen auszutauschen. Dem hält der AG entgegen, dass durch die dauerhafte Feuchtigkeit die Fenster so stark beschädigt und mit Pilzen befallen gewesen seien, dass sie schon deshalb hätten ausgetauscht werden müssen.
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Reihenhaus bleibt Reihenhaus 
Rechtsanwalt Joachim Ködderitzsch
Rechtsanwalt Joachim Ködderitzsch

Darum gehts: Der Bauträger (Kläger) beauftragt einen Architekten (Beklagter) mit der Planung von zwei Zeilen Reihenhäusern à fünf Einheiten. Der Architekt plant einschalige Trennwände. Der Bauträger verkauft – wie vorgesehen – die Einheiten als „Reihenhäuser in Form von Wohnungseigentum“. Die Erwerber machen in diversen Verfahren mit Erfolg Schallschutzmängel geltend. Der Bauträger verlangt Schadensersatz und Freistellung von weiteren Ansprüchen der Erwerber vom Architekten. Nach Abweisung der Klage in der I. Instanz (Landgericht) verurteilt das OLG in II. Instanz den Architekten im Wesentlichen antragsgemäß. Hiergegen legt der Architekt Revision zum Bundesgerichtshof ein.
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Keine Sekundärhaftung des Generalübernehmers? 
Rechtsanwältin Annette Frobenius
Rechtsanwältin Annette Frobenius

Darum gehts: Der Auftraggeber (AG) beauftragt einen Auftragnehmer (Generalübernehmer GÜ) unter Einbeziehung der VOB/B mit der Planung und Ausführung eines größeren Bauwerks, das 1994 fertig gestellt wird. 12 Jahre später lösen sich Fassadenplatten. Der AG lässt diesen Mangel beseitigen und verklagte den GÜ auf Schadensersatz. Gegen den Verjährungseinwand des GÜ trägt der AG vor, der GÜ habe im Rahmen der Leistungsphase 9 versäumt, vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Objektbegehung durchzuführen, weshalb sich der GÜ, genau wie ein Architekt, in diesem Punkt nicht auf die Einrede der Verjährung berufen dürfe. Dies ergäbe sich aus den Grundsätzen der Sekundärhaftung des Architekten.
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„Garantierter Pauschalfestpreis“: Nachträge? 
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Rechtsanwalt Sebastian Büchner

Darum gehts: Auftraggeber (AG) und Generalunternehmer (GU) vereinbaren eine Vergütung von brutto 2,8 Mio. Euro für die Errichtung eines Hauses mit 41 Wohneinheiten. Die zu erbringenden Bauleistungen sind durch eine Baubeschreibung und Eingabepläne des Architekten festgelegt. Änderungen der Bauausführung „aufgrund technischer Notwendigkei-ten bzw. behördlicher Auflagen“ bleiben gemäß Ziffer 1.12 des Vertragstextes vorbehalten. Die Genehmigungsplanung wird erst nach Vertragsabschluss erstellt und eingereicht. Die behördlichen Vorgaben führen zu einigen Änderungen. Beispielsweise müssen im Obergeschoss statt der vorgesehenen einteiligen Fenster größere zweiteilige Cabrio-Fenster mit Mehrkosten von 25.000 Euro eingesetzt werden.
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Anspruch auf Wärmedämmung 
Rechtsanwältin Stefanie Hering
Rechtsanwältin Stefanie Hering

Darum gehts: K und B sind Eigentümer angrenzender Gebäude mit einer gemeinsamen Giebelwand. Nachdem B sein Haus abreißen lies, forderte K diesen auf, an der Giebelwand eine Wärmedämmung und einen Außenputz herzustellen. Nachdem B dies ablehnte, lies K dieArbeiten ausführen und forderte von B Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten.
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Änderung der Balkonbrüstung 
Rechtsanwältin Stefanie Hering
Rechtsanwältin Stefanie Hering

Darum gehts: In einer Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass die sanierungsbedürftigen, aus Holz gefertigten Balkonbrüstungen „im Wege der modernisierenden Instandsetzung“ durch solche aus Stahl und Glas ersetzt werden. Eigentümer K hat den Beschluss mit der Begründung angefochten, dass eine ihn beeinträchtigende bauliche Maßnahme vorläge, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller bedürfe.
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Der Sportplatz als Bauwerk 
Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber
Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber

Darum gehts: 5 oder 1 Jahr Gewährleistung - die Frage hängt davon ab, ob die Bauleistung ein Bauwerk oder nur Arbeiten an einem Grundstück betrifft. Dabei ist Bauwerk und Gebäude nicht dasselbe. Und mancher, der gegenüber Schadensersatzansprüchen die Verjährungseinrede erhebt, muss mit unangenehmen Überraschungen rechnen.
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Verkürzte Gewährleistung durch Abnahme 
Rechtsanwalt Thorsten Lühl
Rechtsanwalt Thorsten Lühl

Darum gehts: Die Klägerin (AN) nimmt eine Gemeinde (AG) auf Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch. Laut Bauvertrag betrug die Gewährleistung 5 Jahre ab Abnahme. Neben der Geltung der VOB/B war vereinbart, dass die Gewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist und Befriedigung der bis dahin erhobenen Mängelansprüche herauszugeben sei. Die Abnahme erfolgte am 05.06.2003. Im Abnahmeprotokoll war als Ende der Gewährleistungsfrist der 04.06.2008 angegeben. Auf Seiten des AG unterzeichnete ein zum Termin entsandter Mitarbeiter das Abnahmeprotokoll.
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Wirksamkeit einer „pay-when-paid“-Klausel 
Rechtsanwalt Joachim Ködderitzsch
Rechtsanwalt Joachim Ködderitzsch

Darum gehts: Der Generalunternehmer (GU; Beklagter) beauftragte den Subunternehmer (SU; Kläger) mit Leistungen aus den Bereichen Heizung/Lüftung/Sanitär für ein Bauvorhaben „Zentralkücheneinheit“. Vertragsbestandteil in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des GU war, dass die Zahlung des Werklohns vom GU an den SU fünf Tage nach Eingang der entsprechenden Zahlung des Auftraggebers (AG) an den GU erfolgen sollte. Die Zahlung des AG an den GU und von diesem an den SU ist inzwischen erfolgt; die Parteien streiten nur noch um den im Falle, dass der GU gegenüber dem SU in Zahlungsverzug war, entstandenen Anspruch auf Verzugszinsen.
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Verkürzung der Werklohnverjährung in AGB 
Rechtsanwalt Hermann Röder
Rechtsanwalt Hermann Röder

Darum gehts: Die Klägerin (Auftragnehmer, AN) verlangt von der Beklagten (Auftraggeber) Restvergütung aus einem Werkvertrag über die Ausführung von Elektroarbeiten an einem Bauvorhaben. Die VOB/B und C in den seinerzeit gültigen Fassungen sind Vertragsbestandteil. Im Vertrag heißt es außerdem: „Die Ansprüche des AN auf Werklohn verjähren in zwei Jahren.“ Bei dieser Bestimmung (und weiteren) handelt es sich um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Beklagte hat gegen den Klageanspruch die Verjährungseinrede erhoben.
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Leitfabrikate in der Vergabe 
Rechtsanwältin Grit Diercks-Oppler
Rechtsanwältin Grit Diercks-Oppler

Darum gehts: Unter einem sogenannten Leitfabrikat versteht man vergaberechtlich die beispielhafte Nennung eines bestimmten Produktes in einem Leistungsverzeichnis. Ist ein Leitfabrikat benannt, so hat der öffentliche Auftraggeber in der Regel gerade nicht das Recht, produktspezifisch auszuschreiben.
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Rüge per Email 
Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler
Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler

Darum gehts: Der Bieter erhielt die Vorabinformation nach § 101a GWB, aus der hervorging, dass sein Angebot nicht an erster lag und er somit den Zuschlag nicht erhalten würde. Er wandte sich daraufhin an den Geschäftsführer der Auftraggeberin, die nicht mit der vergebenden Stelle identisch war und schrieb ihm Folgendes: „Ich schreibe Ihnen ganz privat (…) über ein kurzes privates Feedback würde ich mich sehr freuen.“
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