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Grenzabstand und Nachbarschutz 
Rechtsanwältin Elisabeth Braun
Rechtsanwältin Elisabeth Braun

Darum gehts: Die Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks macht ihr vermeintliches Abwehrrecht geltend, weil die Garage auf dem Nachbargrundstück wegen 30 cm Höhenüberschreitung gegen die bauordnunsrechtliche Grenzabstandsvorschrift verstößt.
Die Entscheidung des Gerichts: Das OVG Lüneburg (Urteil vom 16.02.2012 – I LB 19/10) weist das Begehren der Klägerin, gegen den Verstoß bauordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, zurück.
Die Grenzabstandsvorschriften sind zwar nachbarschützend. Der Verstoß gegen nachbarschützende Normen führt jedoch allein noch nicht dazu, dass die Bauaufsichtsbehörde einschreiten muss. Hinzu kommen muss eine spürbare Beeinträchtigung des Grundstücksnachbarn. Das OVG hat diese Frage verneint, da die Klägerin durch den Verstoß nicht mehr beeinträchtigt ist als durch einen gesetzestreuen Alternativbau. Das Gericht hat die Überhöhung von 30 cm zwar nicht als Bagatelle betrachtet, aber keine nennenswerte Einwirkung auf das Nachbargrundstück gesehen.
Wann eine Beeinträchtigung vorliegt, ist am Einzelfall zu beurteilen. In beengten Grundstücksverhältnissen kann schon eine geringe Grenzabstandsverletzung hierzu führen, während bei großzügig geschnittenen Grundstücken auch eine Überschreitung von einem Meter noch unschädlich sein kann.
Folgen für die Praxis: Nicht jeder Grenzabstandsverstoß wird durch die Bauaufsicht geahndet. Der betroffene Nachbar muss zusätzlich spürbar beeinträchtigt sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Abstandsverletzung die Belichtung und Besonnung des Nachbargrundstücks beeinträchtig wird oder ein sogenannter Einmauerungseffekt entsteht. Auch im Übrigen bleibt Vorsicht geboten, da die Frage einer spürbaren Beeinträchtigung des Grundstücksnachbarn am Einzelfall zu beurteilen ist. Ein Bauherr sollte sich daher nicht allzu großzügig über drittschützende Bauvorschriften hinwegsetzen. Im Ernstfall kann die Bauaufsichtsbehörde mit einer Abrissverfügung aufwarten. Dabei wird auf die wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn keine Rücksicht genommen.

Böck Oppler Hering, München.

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Darum gehts: Die Parteien haben die VOB/B vereinbart. Im Einheitspreis-Leistungsverzeichnis war unter der Position 130 die Herstellung von 16 Stück T-Verbindungen für Trockenbauwände ausgeschrieben. Die Bieter den hat für diese Position einen Preis von € 975, 35 angeboten, während der übliche Preis € 41, 81 betrug. Während der Durchführung der Arbeiten kam es zu einer Änderung der Pläne, so dass der Auftragnehmer schließlich bei den eingebauten Trockenbauwänden insgesamt 261 T-Verbindungen ausführte. In seiner Schlussrechnung verlangte der Auftragnehmer hinsichtlich dieser Position das 22-fache des üblichen Preises und der ursprüngliche Angebots-Gesamtpreis wurde dadurch um 22 Prozent überschritten.
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