Schadensersatz bei eigenmächtigem Gerüstabbau!
Rechtsanwalt Thorsten Lühl
Darum gehts: Der AG beauftragte den AN mit Gerüstarbeiten und der Vorhaltung eines Gerüstes für den Umbau einer Schule. Der Vertrag sah die Geltung der VOB/B vor. Weiterhin waren Zeitpunkte für Beginn und Fertigstellung der Umbauarbeiten angegeben. Hiernach sollte die Fertigstellung Ende Juli 2010 erfolgen. Im Bauablaufplan war für den Gerüstabbau die Zeit vom 16.07.2010 bis zum 19.07.2010 vorgesehen. Anfang Juli 2010 kündigte der AN den Abbau der Gerüste ab dem 16.07.2010 an und forderte die Bestätigung bzw. alternativ die Erteilung eines Nachtragauftrags für die Zeit ab dem 16.07.2010. Das beigefügte Nachtragsangebot sah diverse Zulagen vor. Der AG nahm dieses Angebot nicht an. Der AN baute daher das Gerüst zum 19.07.2010 ab und stellte seine Schlussrechnung. Mit seiner Klage forderte der AN den offenen Restbetrag. Der AG rechnete wegen des Gerüstabbaus mit Schadensersatzansprüchen auf. Die Klage des AN wurde wegen der durch den AG erklärten Aufrechnung abgewiesen. |