BGH: Sittenwidrigkeit von Spekulationspreisen
Rechtsanwalt Dr. Michael Scheffelt
Darum gehts: Die Parteien haben die VOB/B vereinbart. Im Einheitspreis-Leistungsverzeichnis war unter der Position 130 die Herstellung von 16 Stück T-Verbindungen für Trockenbauwände ausgeschrieben. Die Bieter den hat für diese Position einen Preis von € 975, 35 angeboten, während der übliche Preis € 41, 81 betrug. Während der Durchführung der Arbeiten kam es zu einer Änderung der Pläne, so dass der Auftragnehmer schließlich bei den eingebauten Trockenbauwänden insgesamt 261 T-Verbindungen ausführte. In seiner Schlussrechnung verlangte der Auftragnehmer hinsichtlich dieser Position das 22-fache des üblichen Preises und der ursprüngliche Angebots-Gesamtpreis wurde dadurch um 22 Prozent überschritten. |