Appell an Bundesrat

Baugewerbe fordert "Fairplay"

Berlin (ABZ). – "Diese vom Wirtschaftsausschuss angenommenen Anträge tragen den Bedenken der Bauwirtschaft in weiten Teilen Rechnung und sorgen für Fairplay zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auf dem Bau. Daher appellieren wir an den Bundesrat, den Beschlüssen des Wirtschaftsausschusses zu folgen", forderte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe (ZDB), Felix Pakleppa. Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hatte sich ausführlich mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung befasst und verschiedenste Änderungsanträge dazu angenommen.Pakleppa: "Vor allem unterstützen wir den Vorschlag des Rechts- und des Wirtschaftsausschusses, die beiden Regelungskomplexe der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Aus- und Einbaukosten) und der Reform des Bauvertragsrechts voneinander zu trennen und separat zu behandeln. Andernfalls droht die Umsetzung des für die Praxis bedeutsamen Gesetzesvorhabens zu den Aus- und Einbaukosten zu scheitern." Zwei Anträge seien darüber hinaus von besonderer Bedeutung: Es müsse sichergestellt sein, dass Handwerker, die mangelhafte Produkte einbauen, die Aus- und Einbaukosten erstattet bekommen."Es kann nicht sein, dass durch die AGBs des Herstellers bzw. Händlers dieses gesetzlich gewährte Recht außer Kraft gesetzt erden kann. Denn der vom Koalitionsvertrag angestrebte Schutz der Bauunternehmer würde in der Praxis leerlaufen, da die marktstärkeren Lieferanten und Hersteller von Bauprodukten die Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen würden," so Pakleppa. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten muss daher für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen AGB-fest geregelt werden – so die Forderung des Baugewerbes an den Gesetzgeber.Der zweite Antrag des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates bezieht sich auf das Anordnungsrecht des Bauherrn während der Bauphase. Der vorliegende Gesetzentwurf räumt dem Bauherrn, erstmals das Recht ein, eine von den Vertragspartnern vereinbarte Bauleistung nachträglich einseitig zu ändern. Falls eine Einigung nicht gelingt, ist der Bauunternehmer verpflichtet eine entsprechende Anordnung des Bauherrn auszuführen. Wann und im welchem Umfang es zu nachträglichen Änderungen kommt, ist für den Unternehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar."Diese Vorschläge zur nachträglichen einseitigen Vertragsänderung zulasten der Bauunternehmer sind für uns nicht akzeptabel. Sie stellen einen massiven, nicht gerechtfertigten Eingriff in das Dispositionsrecht des Unternehmers dar. Kurzfristige einseitige Änderungen der vereinbarten Bauleistung durch den Bauherrn machen eine verlässliche Planung und Abwicklung einer Baumaßnahme unmöglich", betonte Pakleppa. Hinzu komme, dass die Durchsetzbarkeit der Vergütung für solche Anordnungen laut dem Gesetzentwurf nicht gewährleistet sei.

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