Formularverträge und AGB-Kontrolle

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Das Idealbild, einzelnim Gespräch ausverhandelter Verträge existiert in der Baupraxis schon lange nicht mehr. AGB des Auftraggebers und eigene AGB des Auftragnehmers werden wechselseitig ausgetauscht, vorformulierte Vertragsmuster werden zur Unterzeichnung vorgelegt und Vorbedingungen in Leistungsverzeichnissen enthalten häufig ebenfalls einen Bunten Strauß an Vertragsklauseln. Nicht zuletzt wird regelmäßig die Geltung der VOB/B vereinbart.

Bei allem handelt es sich meist um vorformulierte Vertragsbestandteile, die zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen geeignet und gedacht sind. Damit sind sie allesamt Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz: AGB, auch wenn es sich nicht um das typische Kleingedruckte handelt. Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass auch die VOB/B nur eine AGB ist, weil sie kein Gesetz eines vom Volk gewählten Parlaments ist, sondern in einem Gremium formuliert wird, das mit Vertretern von Auftraggebern und Auftragnehmern besetzt ist.

Weil bei AGB das Verhandeln einzelner Klauseln zwischen den Vertragspartnern fehlt, sieht das Gesetz eine sogenannte Inhaltskontrolle vor, wonach die Gerichte als dritte Staatsgewalt die Wirksamkeit überprüfen dürfen, obwohl normalerweise Vertragsfreiheit besteht und man an das gebunden ist, was man unterschrieben hat.

Folgen für die Praxis: Die Inhaltskontrolle kann dazu führen, dass Vertragsklauseln unwirksam sind und stattdessen die Regelungen des Gesetzes gelten. Dies gibt Veranlassung dazu, seine eigenen AGB und Vertragsformulare auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen.

Bei vorformulierten Verträgen, die der Vertragspartner vorlegt, stellt sich im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen immer die Frage, inwiefern einzelne Klauseln, die man ungerecht findet, diskutiert werden sollen. Die Diskussion kann zu Verhandlungen führen, nach dem die ehemals vorformulierte Klausel letztlich doch indivi-duell zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist. Dann ist man daran gebunden und kann sich naher nicht auf eine Unwirksamkeit berufen. Andererseits können unbillige Klauseln so aber von vornherein verhindert werden.

Fällt einem die Unangemessenheit einer Klausel des Vertragspartners erst nach Vertragsschluss auf, so können Baurechtsanwälte hinsichtlich deren Unwirksamkeit, Rechtsfolgen und weiteren Handlungsalternativen beraten.

Fällt einem die Unbilligkeit seiner eigenen Vertragsklausel auf und wünscht man sich daher zu den eigenen Gunsten eine Unwirksamkeit, so ist man zunächst gleichwohl daran gebunden. Auch in solchen Fällen kann ein Baurechtsanwalt zur weiteren Vorgehensweise beraten.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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