Garantiehaftung

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Die Baukosten sind garantiert nicht höher als 500.000 Euro, versichert der Architekt seinem Bauherrn vertraglich. Der Parkettboden hält garantiert wie neu die nächsten zehn Jahre, schreibt der Parkettleger dem Bauherrn in den Vertrag. Wer solche oder ähnliche vertragliche Erklärung abgibt, ist sich häufig nicht ausreichend über die Tragweite seiner Erklärung bewusst. Wer seinem Vertragspartner ein Ergebnis als Garantie verspricht, hat für den versprochenen Erfolg verschuldensunabhängig einzustehen. Er übernimmt damit neben seiner vertraglichen Leistungspflichten eine selbstständige Garantiepflicht, aus der in Anspruch genommen werden kann. Dabei spielen die Gründe, weshalb der Garantieleistungserfolg nicht eingetreten ist, keine Rolle. Maßgebend allein ist die Frage, ob der Leistungserfolg dem versprochenen garantierten Ergebnis entspricht.

So schuldet der Architekt seinem Bauherrn die Mehrkosten bei Baukostenüberschreitung im Rahmen der Realisierung des besprochenen Bauprogramms unabhängig davon, weshalb die Baukostensteigerung eingetreten ist. Es ist gleichgültig, ob die erhöhten Baukosten als Folge höherer Gewalt wegen z. B. Schlechtwetter, Streik oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen entstanden sind. Der Parkettleger steht nach seiner vertraglich übernommenen Garantie auch für nutzungsbedingte Schäden seines Parkettbodens ein, weil er ihn als "wie neu" auf Dauer von zehn Jahren garantiert hat. Also Hände weg von Garantieerklärungen oder ähnlich klingenden Verpflichtungserklärungen wie "Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass . . . " oder ähnlichen vollmundigen Erklärungen. Sie könnten als selbständiges Garantieversprechen ausgelegt werden. Tritt der Garantiefall unvorhergesehen ein, ist die Überraschung groß. Beim Architekten kommt noch hinzu, dass er möglicherweise seinen Versicherungsschutz für Mängel des Architektenwerkes verliert.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden.

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