Gebrauchte Software

Sparmöglichkeiten besser nutzen

Bau digital
Kaufmodelle auf dem Gebrauchtsoftware-Markt unter die Lupe zu nehmen, kann sich lohnen. Foto: Soft & Cloud

Greven (ABZ). – Einsparungen von bis zu 50 %, gleiche Leistung und das alles vollkommen legal – die Vorteile von gebrauchter Software sprechen für sich. Trotzdem scheuen immer noch viele Bauunternehmen vor dem Thema zurück – oftmals aus Unwissenheit. Eigentlich sei das eine klare Angelegenheit: Der Käufer erstehe eine neuwertige Ware, spare aber rund die Hälfte gegenüber dem Kauf von Neuware. "Das ist doch ein gutes Geschäft", sagt Michael Helms, Vorstand der Soft & Cloud AG, die sich auf den Handel mit gebrauchter Software spezialisiert hat. Dennoch lassen viele Unternehmen – seinen Angaben zufolge besonders aus der Bauwirtschaft – die Sparpotenziale bei Lizenzen aus zweiter Hand ungenutzt und nehmen stattdessen Mehrkosten in Kauf. Dabei böten Gebrauchtsoftware-Händler im Regelfall auch aktuelle Programmversionen wie Microsofts Office 2016 schon wenige Monate nach dem Release an – nur eben günstiger als beim Originalhersteller bzw. dessen Vertriebspartnern. Ein besonderer Fall trete z. B. ein, wenn ein Unternehmen aus technischen Gründen Office 2013 anstelle der aktuellsten Version 2016 haben möchte. Wer hier gebrauchte Software nicht in Betracht ziehe, müsse "in den sauren Apfel beißen" und die neueste, zugleich deutlich teurere Variante erwerben. Im Nachhinein könne ein "Downgrade" durchgeführt werden. Hersteller bieten ältere Versionen ihrer Anwendungen schlichtweg nicht mehr zum Verkauf an, kritisiert Helms: "Dieses Geschäftsgebaren nach dem Motto 'Friss oder stirb' bedeutet für den Käufer deutliche Nachteile."

Das gelte auch für Unternehmen aus der Bauwirtschaft, wo die Produkte von Microsoft häufig zum Einsatz kommen. An vielen Stellen in der Verwaltung, im Projektmanagement und in der Planung laufen Desktop-PCs oder Laptops mit dem Betriebssystem Windows. Office-Programme wie Excel, Project und Word werden ebenfalls rege genutzt, in größeren Unternehmen der Branche gelegentlich auch das Datenbankmanagementsystem SQL-Server. In allen Fällen gilt aus Sicht von Helms: Mit gebrauchter Software ist eine vollwertige Alternative am Markt verfügbar, denn sämtliche Leistungen, die in der Originallizenz enthalten waren, behalten auch beim Wechsel des Besitzers ihre Gültigkeit. Die auf dem Markt befindlichen Nutzungsrechte würden zumeist aus Insolvenzen oder von Unternehmen stammen, die einen Überschuss wegen Umstrukturierungen, dem Abbau von Arbeitsplätzen oder Systemumstellungen haben und diese dann verkaufen.

Doch viele potenzielle Kunden schrecken bislang aus Unwissenheit über die Rechtslage und aus Furcht vor juristischen Komplikationen vor dem Kauf zurück. Hier sei der Abwehrkampf der Softwarehersteller bislang erfolgreich gewesen, erklärt Helms. Diese hätten in den vergangenen 15 Jahren zahlreiche Gerichtsprozesse um die Fragestellung geführt, ob und unter welchen Bedingungen der Weiterverkauf von gebrauchter Software zulässig ist. Inzwischen hätten der Europäische Gerichtshof (2012) und der Bundesgerichtshof (2014) bestätigt, dass Nutzung und Handel mit Lizenzen aus zweiter Hand legal sind. "Der Weiterverkauf von Lizenzen ohne die Zustimmung des Herstellers ist erlaubt", bestätigt auch die auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwältin Dr. Laura Kubach. Hier gelte der Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes, der besagt, dass ein Hersteller die Weiterverbreitung seines Produktes nicht mehr verbieten kann, sobald es erstmals mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.

Es sei in diesem Zusammenhang unwesentlich, was die Softwarehersteller in den Lizenzbedingungen bzw. -verträgen schreiben, um den Weiterverkauf einzuschränken oder zu unterbinden. "Diese Klauseln sind allesamt unwirksam", stellt Dr. Kubach klar. Dabei ist unerheblich, ob die jeweilige Software als Download oder physisch auf einem Datenträger erworben wurde. Wichtig hingegen ist: Bevor eine Lizenz weiterveräußert wird, muss das entsprechende Programm deinstalliert worden sein.

Auch der Verkauf von einzelnen Nutzungsrechten aus sogenannten Volumenlizenzen, also größeren Lizenzpaketen, ist rechtens. Einzig bei Client-Server-Lizenzen schränkten die Richter den Weiterverkauf ein. "Speziell bei diesem Thema, aber auch grundsätzlich ist eine Beratung zu empfehlen", sagt Soft & Cloud-Vorstand Helms. So könnten Fallstricke in der nicht immer einfachen Materie umgangen werden. Hierbei sei zudem wichtig, auf etablierte Händler zu setzen, die neben dem reinen Verkauf auch umfangreiche Servicedienstleistungen anbieten. Diese sind am TÜV-Zertifikat für den sicheren Lizenztransfer zu erkennen. Von reinen Online-Plattformen hingegen rät Helms ab: Diese seien maximal interessant für schnelle Preisvergleiche oder sehr unbekannte Nischenprodukte. Bei den auf dem Vormarsch befindlichen Cloud- und Mietmodelllösungen können die Händler von gebrauchter Software nicht weiterhelfen. Hier seien die Nutzer immer an die Hersteller gebunden. Helms empfiehlt einen genauen Kostenvergleich: "Wir haben sehr viele Interessenten überrascht, wie teuer ein dreijähriges Abonnement im Vergleich zu einem Kaufmodell auf dem Gebrauchtsoftware-Markt ist."

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Leitung (m/w/d) der Abteilung Tiefbau, Pullach im Isartal  ansehen
Aufsichtsperson I zur Ausbildung als Technische/r..., Niedersachsen Mitte  ansehen
Seilbaggerfahrer (m/w/d), Jettingen-Scheppach  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen