Insolvenzanfechtung

Vorsorge bleibt trotz geplanter Gesetzesreform essentiell

von:

Karsten Kiesel

Unternehmen
Rechtsanwalt Karsten Kiesel ist im Bereich Sanierungs- und Insolvenzberatung bei Schultze & Braun tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Insolvenzrecht- und Gesellschaftsrecht. Foto: Schultze & Braun

Stuttgart (ABZ). - Geld zurückzahlen, das man von seinem Geschäftspartner für eine erbrachte Leistung erhalten hat – zum Teil bereits vor vielen Jahren? Mit einer solchen Forderung – die für die Unternehmen oftmals völlig unvermittelt aufkommt und durch die sogenannte Insolvenzanfechtung möglich ist – sind viele Unternehmen aus dem Bauwesen konfrontiert. Sie können jedoch die finanziellen Risiken der Insolvenzanfechtung von vorneherein mindern, wenn sie bestimmte Punkte beachten. Die erhebliche Kritik der deutschen Wirtschaft hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber bei der Insolvenzanfechtung neue Regelungen plant. Damit sollen Unternehmen mehr Rechtssicherheit erhalten und die finanziellen Risiken der Insolvenzanfechtung sollen gemindert werden – besonders die unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken aus der sogenannten Vorsatzanfechtung, wenn etwa einem später insolventen Geschäftspartner Zahlungserleichterungen (zum Beispiel eine Ratenzahlung) gewährt wurden. Bereits jetzt ist jedoch auch klar, dass die finanziellen Risiken der Insolvenzanfechtung auch durch die geplanten gesetzlichen Regelungen nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur reduziert werden. Unternehmen aus dem Bauwesen müssen das Anfechtungsrisiko also weiterhin in ihrer Bilanz berücksichtigen. Auch nach der Gesetzesreform wird es weiterhin dazu kommen, dass die Unternehmen bereits erhaltene Zahlungen wieder herausgeben müssen und auf ihren Forderungen sitzen bleiben. Gefährlich wird es immer dann, wenn das Bauunternehmen Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein Geschäftspartner in Liquiditätsschwierigkeiten steckte – etwa, wenn der Geschäftspartner nicht den ganzen Rechnungsbetrag bezahlen konnte, dies offen kommuniziert und das Unternehmen aus dem Bauwesen ihm daraufhin eine Zahlung in Raten gewährt hat. Die Vorsorge ist und bleibt daher essentiell. Wenn Bauunternehmen insbesondere auf drei Punkte achten, können sie die finanziellen Risiken zumindest stark mindern – Schutz ist also möglich:

  1. Vereinbarungsgemäße und unmittelbare Zahlung: Eine Zahlung ist als sogenanntes Bargeschäft zum Beispiel vor der Insolvenzanfechtung besonders geschützt, wenn der Geschäftspartner eine Leistung oder Lieferung vereinbarungsgemäß und unmittelbar bezahlt – in der Regel innerhalb von 30 Tagen.
  2. Zahlungsweg einhalten: Zudem sollte der vereinbarte Zahlungsweg eingehalten werden. Zahlt nämlich etwa statt des Geschäftspartners sein Tochterunternehmen die Rechnung, kann diese Zahlung leichter angefochten werden. Direktzahlungen vom Auftraggeber an den Subunternehmer sind ebenfalls besonders gefährlich, selbst wenn ein VOB/B-Vertrag besteht, der solche Direktzahlungen vorsieht.
  3. Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel vereinbaren: Unternehmen aus dem Bauwesen sollten darauf achten, dass sie sich ihr Eigentumsrecht an von ihnen gelieferten Waren vorbehalten oder sich auf andere geeignete Art und Weise sichern, bis der Geschäftspartner die Rechnung vollständig bezahlt hat. Zum Beispiel kommt bei größeren Aufträgen die Stellung einer Bankbürgschaft in Betracht.

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Bachelor Fachrichtung Landschaftsarchitektur /..., München  ansehen
Bauleitung (a) im Bereich Grünplanung, Freiburg  ansehen
Sachbearbeiter*in Gewässerbau in der Abteilung..., Giessen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Auch wenn die Vorsorge weiterhin wichtig bleiben wird, sind die geplanten neuen Regelungen für Bauunternehmen grundsätzlich eine gute Nachricht. Denn der Gesetzgeber will viele Punkte aufgreifen und verbessern, die die Unternehmen bis dato in ihrem täglichen Geschäft behindern. Die fünf wichtigsten Eckpunkte der geplanten Reform für die besonders problematische Vorsatzanfechtung sind:

  1. Wenn ein Bauunternehmen mit seinem Geschäftspartner eine Ratenzahlung oder sonstige Zahlungserleichterungen vereinbart, soll das alleine nicht dazu führen, dass das Bauunternehmen davon ausgehen muss, dass sein Geschäftspartner finanzielle Schwierigkeiten hat – ein maßgebliches Kriterium für die Anfechtbarkeit von Zahlungen.
  2. Die Anfechtungsfrist soll grundsätzlich um sechs Jahre reduziert werden. Unternehmen hätten dann bereits nach vier und nicht erst nach zehn Jahren Gewissheit, dass sie eine Zahlung definitiv behalten dürfen.
  3. Bei gewöhnlichen und unverdächtigen Zahlungen (zum Beispiel bei denen der Auftraggeber die Rechnung durch Überweisung, Lastschrift oder Scheck bezahlt, sollen die Anforderungen für die Insolvenzanfechtung erhöht werden. So soll eine Zahlung erst dann anfechtbar sein, wenn das Bauunternehmen Umstände kennt, aus denen sich die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ergibt. Bislang reichte bereits eine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit aus.
  4. Die bestehende Privilegierung bei unmittelbarem Austausch von Leistungen (etwa, wenn der Geschäftspartner die Rechnung in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach der Leistungserbringung per Überweisung oder Lastschrift bezahlt) soll gesetzlich normiert und möglicherweise sogar ausgebaut werden.
  5. Die Verzinsungspflicht für Zahlungen, die aufgrund der Insolvenzanfechtung erstattet werden müssen, soll eingeschränkt werden.

Rechtliche Klarheit wird es aber – auch wenn das neue Gesetz noch 2016 in Kraft treten sollte – erst in einigen Jahren geben. Denn zunächst muss der Bundesgerichtshof die ersten Anfechtungsfälle nach dem neuen Recht entscheiden und die zahlreichen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffe konkretisieren, die das Gesetz enthält – ein weiterer Punkt, der zeigt, wie essentiell die Vorsorge ist. Denn wenn Unternehmen aus dem Bauwesen sich entsprechend vorbereiten, können sie sich vor den finanziellen Risiken der Insolvenzanfechtung sehr gut schützen – neues Gesetz hin oder her.Rechtsanwalt Karsten Kiesel ist im Bereich Sanierungs- und Insolvenzberatung bei Schultze & Braun tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Insolvenzrecht- und Gesellschaftsrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der prozessualen und außerprozessualen Abwehr von krisen- und insolvenzspezifischen Haftungsansprüchen sowohl für Kreditinstitute und Lieferanten als auch für Geschäftsführer und Gesellschafter. Er ist seit mehreren Jahren für diverse Anbieter als Referent im Bereich insolvenzspezifischer Ansprüche tätig.

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen