Niedersachsen

Tariftreue- und Vergabegesetz reformiert

Hannover (ABZ). – Als erstes Bundesland passt Niedersachsen zum 1. Juli 2016 das Vergabegesetz des Landes an die im April in Kraft getretenen neuen vergaberechtlichen Regelungen des Bundes an. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums wurde jetzt vom Niedersächsischen Landtag verabschiedet. Mit der Gesetzesänderung wird das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) der aktuellen Rechtslage angepasst. Im Wesentlichen trägt die Novelle dazu bei, das Vergabeverfahren zu verschlanken und öffentliche Auftraggeber und Unternehmen zu verbessern. Der Kern des Gesetzes, Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenzuwirken sowie soziale und ökologische Aspekte bei der Vergabe stärker zu berücksichtigen, bleibt bestehen. Die Gesetzesänderungen treten zum 1. Juli 2016 in Kraft. Wirtschaftsminister Olaf Lies: "Mit den Änderungen sorgen wir für die niedersächsischen Unternehmen ebenso wie für die öffentlichen Auftraggeber für Verbesserungen. Niedersachsen ist das erste Bundesland, das seine vergaberechtlichen Landesvorschriften an die des Bundes anpasst. Besonders wichtig ist es mir, dass die Vorschriften zur umweltverträglichen Beschaffung und zur Berücksichtigung sozialer Kriterien sowie mittelständischer Interessen nicht geändert werden. Niedersachsen behält damit ein modernes Landesvergaberecht. Die öffentliche Hand kann so beim Einkauf ihrer Vorbildfunktion weiterhin gerecht werden."

Weitere wesentliche Änderungen sind:

  1. Die landesspezifische (nur für Vergaben öffentlicher Auftraggeber anzuwendende) Mindestentgeltregelung wird durch die bundesweiten Regelungen des Mindestlohngesetzes ersetzt. Damit sorgen wir für einheitliche Regelungen und einen deutlichen Bürokratieabbau.
  2. In Zukunft ist nur noch bei Ausführungen eines Auftrags im Inland die Einhaltung von Mindestentgelten zu beachten. Damit wird einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.09.2014 Rechnung getragen und die Europakonformität sichergestellt.
  3. Im Bereich des Öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) bleibt die bisherige Regelung zur Tariftreue bestehen. Hier erfolgt eine klarstellende Ergänzung, dass dies auch für Unteraufträge gilt.
  4. Im sog. freigestellten Schülerverkehr ist zukünftig nur noch der für Dienstleistungen einschlägige Mindestlohn zu fordern.

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Leitung (m/w/d) der Abteilung Tiefbau, Pullach im Isartal  ansehen
Aufsichtsperson I zur Ausbildung als Technische/r..., Niedersachsen Mitte  ansehen
Seilbaggerfahrer (m/w/d), Jettingen-Scheppach  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen