Rechteck

Baukonzession im neuen Gewand

von:

Rechtsanwalt Prof. Dr.Ulrich Rommelfanger

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Bereits im vergangenen Jahr hatten wir die Thematik der Baukonzession an gleicher Stelle erörtert. Heute geht es um eine Ergänzung, die die Baukonzession durch die Reform des Vergaberechts erfahren hat.

Bedeutung für die Praxis: Die Baukonzession ist jetzt geregelt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 105 GWB. Es bleibt dabei, dass es sich begrifflich – in der Abgrenzung zur (normalen) öffentlichen Bauvergabe – um einen Vertrag handelt, bei dem die Gegenleistung des Konzessionsnehmers in (nur) dem "Recht zur Nutzung des Bauwerks" oder "in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung" besteht.

Zwecks Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge erfolgte die Regelung, dass bei der Baukonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks auf den Konzessionsnehmer übergeht, § 105 Abs. 2 GWB.

Die Einzelheiten der Konzessionsverg-abe ihrerseits sind normiert in der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), die neben Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt 1), der Vergabe von Unteraufträgen (§ 33) und Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 34 ff.), sich in ihrem zweiten Abschnitt detailliert den Themen der Allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 12 ff.), der Vorbereitung des Vergabeverfahrens, der Bekanntmachung wie auch dem Auswahlverfahren und dem Zuschlag § 24 widmet.

Es steht zu erwarten, dass die jetzige Normierung den festzustellenden Trend des zunehmenden Gebrauchs der Baukonzession (bspw. Erstellung von Gebäuden in Innenstadtbereichen oder für Hallen- und Freizeitbäder sowie Parkhäuser etc.) als Modell zur privaten Finanzierung von öffentlichen Bauvorhaben noch weiter verstärken wird.

In der jüngeren Vergangenheit dientedieses private Finanzierungsmodell bekanntlich u. a. als wertvoller Beitrag zur Sanierung der Infrastruktur in den neuen Bundesländern nach der Herstellung der Deutschen Einheit.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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