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Bausoll und Leistungsbeschreibung

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Während für den Architekt und Ingenieur regelmäßig die Beschreibung im Leistungsverzeichnis im Vordergrund steht, versteht der Baujurist unter Leistungsbeschreibung teilweise den als Leistungsverzeichnis bezeichneten Vertragsteil, teilweise die Gesamtheit der vertraglich vereinbarten Leistungspflichten. Auch die Gesamtheit der geschuldeten Leistung unter Einbeziehung der technischen Regelwerke kann als Leistungsbeschreibung verstanden werden. Unterschiedliche Sichtweisen führen zu unterschiedlichen Leistungs- und Kalkulationsansätzen. Eng miteinander verbunden sind daher Nachträge und Leistungsbeschreibung. Die ehemaligen Richter am Bundesgerichtshof Quack und Tode haben treffend formuliert: "Was als Leistung beschrieben ist, dass kann kein Nachtrag sein."

Es gilt aber auch, dass nicht immer ein zusätzlicher Vergütungsanspruch im Raum steht, wenn eine Leistung nicht ausdrücklich beschrieben ist, wie die Leitsätze der nachfolgenden Entscheidung deutlich machen. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 122/12 hat ein Auftraggeber darauf zu achten, dass ihm der Auftraggeber vor Vertragsschluss als Kalkulationsgrundlage richtige und vollständige Informationen zur Verfügung gestellt hat. Hat der Auftraggeber die für Preisermittlung maßgebenden Umstände erkennbar lückenhaft angegeben, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aus. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer nicht auf die Richtigkeit des Leistungsverzeichnisses vertrauen durfte, weil es noch überarbeitet werden sollte.

Bedeutung für die Praxis: Prüfmaßstab für den Bieter als potentieller Auftragsnehmer ist das Maß an Sorgfalt, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Bieter aufwendet. Auch wenn für beide Vertragsparteien die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertragsurkunde gilt, so bedeutet dies nicht, dass der Auftragnehmer blind darauf vertrauen darf. Denkbar sind z. B. lückenhafte Leistungsbeschreibung, in denen das Bausoll trotz der Lücke nicht mangelhaft definiert ist, Eine Leistung ist nicht zwingend bis ins letzte Detail zu beschreiben, wenn ganz offensichtlich ist, dass die nicht konkret beschriebene Leistung dennoch vollständig zu erstellen ist. Ein unterlassener Prüfhinweis mit einer einhergehenden nachweisbaren positiven Kenntnis des Auftragsnehmers kann für dessen Ansprüche unangenehme Folgen haben, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.07.2013 zeigt (BGH Beschluss vom 25.06.2015 – VII ZR 238/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zugrundliegenden Fall hatte der Auftragnehmer mehrfach vorgetragen, dass er wusste, dass das ihm vorliegende Leistungsverzeichnis zur Ermittlung des entwickelten Vertragspreises keine taugliche Grundlage biete. Der Auftragnehmer konnte sich mit seinem Anspruch auf zusätzliche Vergütung nicht durchsetzen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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