Rechteck

Der Bauvertrag und die Rangfolge seiner Bedingungen

von:

RechtsanwaltProf. Rudolf Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Ein Bauvertrag besteht regelmäßig aus mehreren Bestandteilen. Die von den Vertragspartnern unterzeichnete Urkunde enthält meist nur die wichtigsten Regeln über den Baupreis, Bauzeit, Sicherheiten, Vertragsstrafe, Versicherungen usw.

Im Übrigen wird im Text auf Anlagen verwiesen. In der Regel bestehen diese aus dem Leistungsverzeichnis, das vom Auftragnehmer im Rahmen des Angebotsverfahrens bepreist wurde, Baugenehmigung, Entwurfs- und gegebenenfalls auch Ausführungspläne.

Schließlich wird auf die Gültigkeit der VOB/B und VOB/C verwiesen, die ebenfalls Bestandteil des Vertrages werden sollen. Es ist keine Seltenheit, dass sich einzelneRegelungen im Vertrag widersprechen. Z. B. widerspricht die textlich beschriebene Leistung im Leistungsverzeichnis einer Darstellung in den Vertragsplänen. Einzelne Vorbemerkungen zu den Leistungsverzeichnissen der Technischen Gebäudeausrüstung widersprechen dem Text, den der Architekt für die Leistungsbeschreibung der Gebäudeplanung verwendet.

Um in diesem Durcheinander Klarheit zu schaffen wird häufig versucht im Vertrag eine Rangfolge der Bestimmungen festzulegen. Bei widersprüchlichen Regelungen gelten dann diejenigen, die in der vertraglich festgelegten Rangfolge vor den anderen gelten sollen. Welche Rangfolge vertraglich geregelt werden soll muss im Einzelfall bestimmt werden. Was gilt wenn Vertragsplan und das Leistungsverzeichnis unklar und jeweils unterschiedlich ausgelegt wurden. Hier hilft folgende Vertragsklausel: Die Parteien sind sich einig, dass bei Unklarheiten der Leistungsbeschreibung die detailliertere Regelung gilt, die die Planungsabsicht am deutlichsten widergibt und die zeitlich nachfolgende Regelung als spätestes Verhandlungsergebnis vorrangig gilt. Liegt gleichwohl ein Widerspruch vor oder lässt sich die Planungsabsicht nicht eindeutig klar ermitteln, so hat der AN den AG hierüber zu informieren und um Aufklärung zu bitten. Die Parteien legen sodann den Leistungsinhalt unter Berücksichtigung der allgemeinen Bauziele gemeinsam fest.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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