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Kündigung per E-Mail – Schriftform gewahrt?

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Darum geht's: Die Parteien schließen einen Werkvertrag über Bauleistungen und Regeln im Rahmen dieses Vertrages, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf. Der Auftraggeber kündigt diesen Vertrag mit einer E-Mail, der er als PDF-Datei ein formales Kündigungsschreiben mit Briefkopf und Unterschrift beigefügt hat. Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 16.03.2015, Az.:4 U 265/14 festgestellt, dass zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung gehört. Zu dieser zählen auf Grund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.

Bedeutung für die Praxis: Für die Vielzahl von Rechtsgeschäften, u. a. auch für die Kündigung bestimmter Verträge ist noch heute die Schriftform erforderlich. In einigen Fällen verbietet das Gesetz sogar die elektronische Form. Beispielhaft sind hier die Kündigung von Arbeits- oder Mietverträgen anzuführen. Die Kündigung des Bauvertrages ist grundsätzlich formlos wirksam. Etwas anders gilt dann, wenn eine bestimmte Form vertraglich vereinbart ist. Im VOB Vertrag muss eine Kündigung grundsätzlich schriftlich erfolgen.

Vereinbaren die Parteien somit vertraglich für eine Kündigung die Schriftform, handelt es sich nicht um eine gesetzliche, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, sondern um eine sogenannte gewillkürte Schriftform. In der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfes ist dargelegt, dass mittlerweile allgemein anerkannt sei, dass auch mittels Telefax wie auch Fernschreiben oder Teletext schriftliche Erklärungen formgerecht abgegeben werden können. Es gäbe keinen Grund, andere Möglichkeiten der Telekommunikation, die inzwischen Telegramm oder Teletext ganz oder teilweises verdrängt haben, zur Übermittlung von Nachrichten und Erklärung von dieser Form, Erleichterung des § 127 BGB auszunehmen, insbesondere auch die E-Mail.

Praxishinweis: Trotz dieser Entscheidung des OLG tragenden Begründung, besteht nach wie vor die Rechtsprechung des gleichen Senats, die hiermit nicht in Einklang zu bringen ist.

Mit Beschluss vom 30.04.2012 hat der gleiche Senat erklärt, dass eine Mängelrüge per E-Mail nicht das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B erfülle, sofern nicht eine qualifizierte elektronische Signatur vorliege.

Mit einer E-Mail könne deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.

Der BGH hat hierüber noch nicht abschließend entschieden.

Auch wenn der Beschluss des OLG Frankfurt zu § 13 Abs. 5 VOB/B in der Literatur heftigst kritisiert wird und die einschlägige Spezialregelung in § 127 Abs. 2 BGB ganz offensichtlich verkannt wird, ist bis zur höchstrichterlichen Klärung Vorsicht geboten.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem PartGmbB, Wiesbaden

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