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Nachtragsvereinbarung durch Schlussrechnungsprüfung
von:RechtsanwaltJohannes Jochem
Darum geht's: Bereits in den letzten Ausgaben hatten wir uns mit Themen rund um die Schlussrechnung befasst. Heute stellt sich die Frage, wie rechnet ein Auftraggeber ab, wenn über die Nachtragshöhe bis zur Schlussrechnung noch keine Vereinbarung getroffen wurde? Je nachdem, wie es läuft, kann der AN die von ihm kalkulierte und begehrte Vergütung auch ohne Nachtragsvereinbarung einfach so, aber gesondert ausgewiesen in der Schlussrechnung abrechnen. In einer Schlussrechnungsprüfung durch den AG kann dann die Annahme einer solchen stillschweigenden Nachtragsvereinbarung gesehen werden.
Bedeutung für die Praxis: Die Regeln der VOB/B sehen in § 2 Abs. 5 und Abs. 6 eigentlich vor, dass sich die Parteien frühzeitig und im besten Falle vor der Ausführung über eine Nachtragshöhe einigen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 23 U 33/14) hat in einer Entscheidung jedoch klargestellt, dass wenn dies nicht erfolgt auch später noch eine Ver-einbarung getroffen werden könne. Wie jeder Vertrag könne auch eine Nachtragsvereinbarung stillschweigend, oder wie Juristen es nennen "konkludent" abgeschlossen werden. So ginge es auch bei einem stillschweigenden Nachtragsangebot in der Schlussrechnung und stillschweigender Nachtragsangebotsannahme mit der Erklärung, des Bauherrn, die Schlussrechnung sei richtig. Zum Normalfall sollte man dies jedoch nicht machen. Erstens kann man sich nicht darauf verlassen, dass die Schlussrechnungsprüfung "abgenickt" wird und zweitens reichen für Vertragserklärungen des Bauherrn üblicherweise Erklärungen der ihn betreuenden Architekten nicht aus. Erfolgt die Schlussrechnungsprüfung daher nur durch den Architekten ist hiermit zunächst noch nichts erreicht.
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem
Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Wiesbaden