Rechteck

Prüffrist im Rahmen der Nacherfüllung

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

„Darum geht’s“: Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner werkvertraglichen Verpflichtung für die vertragsgerechte und mangelfreie Erfüllung des Bauwerkes einzustehen. Bei eventuell auftretenden Mängeln gebietet es die Rechtsnatur des Werkvertrages dem Unternehmer die Nacherfüllung anzudienen. Hierzu ist der Auftragnehmer aufzufordern. Dem Auftragnehmer steht nach Zugang einer Aufforderung zur Nacherfüllung eine angemessene Frist zu. Neben der immer öfter durch Gerichte zu beurteilenden Frage, ob eine bestimmte kalendermäßig Frist anzugeben ist (der 8. Senat hat dies mit Urteill vom 13.07.2016, Az.: VIII ZR 49/15, in einer kaufvertraglichen Entscheidung verneint) stellt sich im Übrigen die Frage nach der Angemessenheit dieser Frist. Sie ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dem Interesse des Auftraggebers an einer raschen und fachgerechten Nacherfüllung steht Art, Umfang und die Schwierigkeit der durchzuführenden Nacherfüllung gegenüber. In diesem Zusammenhang stellt sich die nunmehr zuletzt durch das OLG München beantwortete Frage, ob der Werkunternehmer verpflichtet ist, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Bestellers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zur Untersuchung des Werks gegeben hat.

Das OLG München hat dies in einer Entscheidung vom 10.08.2016, Az.: 20 U 1332/16, aus nachvollziehbaren Gründen verneint. In der Regel hat die Nacherfüllungsfrist nicht den Zweck, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen die Nacherfüllung erst in die Wege zu leiten. Andererseits ist für die fachgerechte Nacherfüllung auch davon auszugehen, dass der Auftragnehmer die Aufforderung zur Nacherfüllung zunächst technisch prüfen muss. Hierzu ist ein Termin zu vereinbaren. Die sich hieraus ergebenden Erkenntnisse müssen ausgewertet werden, so dass auch diese Bewilligung bei der Angemessenheit der Frist Berücksichtigung finden muss.

Praxistipp: Der Bundesgerichtshof hatte sich in letzter Zeit mehrfach mit der Frage beschäftigen müssen, wann eine ordnungsgemäße Fristsetzung vorliegt. Nach der neueren Rechtsprechung des VIII. Senates, der vornehmlich zu Kauf- und Wohnraummietrecht entscheidet, besteht nunmehr die Möglichkeit, gar keine konkrete Frist mehr zu benennen. Gerade weil die zugrunde liegenden Normen, die gleichen sind, ist denkbar, dass auch der VII. Senat (Werkvertrags- und Architektenrecht) hierzu tendiert. Derzeit ist zur Sicherheit noch nach altbekanntem Muster zu verfahren, mithin Aufforderung zur Nacherfüllung mit konkretem (End-)Termin. Für die Bestimmung der angemessenen Frist ist von Bedeutung, ob dem Auftragnehmer der gerügte Mangel im Laufe der Bauabwicklung durch Erörterung bereits vor der Aufforderung zur Nacherfüllung der Mangel zur Kenntnis gegeben wurde oder ob es sich um ein Nacherfüllungsverlangen nach Abnahme handelt. Ist die Leistung bereits abgenommen, sollte eine Frist zur Mangelbeseitigung grundsätzlich so bemessen sein, dass dem Auftragnehmer tatsächlich die reelle Möglichkeit gegeben wird, den Mangel zu prüfen und den sich aus den technischen und organisatorischen Erfordernissen ergebenden Zeitbedarf angemessen zu berücksichtigen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem PartGmbB, Wiesbaden

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