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Stundenlohnzettel nicht unterzeichnet – kein Werklohn?

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Darum geht's: Ein "Dauerbrenner" in der bauüblichen Praxis ist der streitige Vergütungsanspruch im Zusammenhang mit der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten. Die Abrechnung der Stundenlohn-arbeiten erfolgt über die Erfassung des verrechnungsfähigen Aufwandes. Hierzu müssen zeitnah Feststellungen zur Bauausführung getroffen werden, um den Bauablauf den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend zu erfassen. Was gilt jedoch, wenn Stundenlohnzettel nicht vorgelegt oder seitens des Auftraggebers zurückgewiesen sind. Hat der Unternehmer dennoch einen Werklohnanspruch?

Grundsätzlich gilt, dass der Auftragnehmer der werkvertraglichen Verpflichtung zur Vorlage von Rapporten bzw. Stundenlohnzettel auch mit der Erteilung der Schlussrechnung genüge tut, soweit darin die erforderlichen Angaben enthalten sind bzw. nachgeholt werden. Die unterbliebene Vorlage von vertraglich vereinbarten Rapporten führt ebenso wenig, wie die unterbliebene Vorlage von Stundenzettel ohne weiteres zum Verlust des Werklohnanspruches.

Der Auftragsnehmer muss jedoch dann nachträglich alle notwendigen Angaben machen, die in den Rapporten bzw. Stundenlohnzetteln hätten enthalten sein müssen, um den Vergütungsanspruch zu rechtfertigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2013 – 22 U 161/12). Das Gericht führt aus, dass, wenn der Zeitpunkt der Vorlage der Rapporte zwischen den Parteien nicht näher bestimmt worden sei, diese auch erst zusammen mit der Abrechnung überreicht werden können. Die unterbliebene Vorlage führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruches. Immer wieder führen die Instanzgerichte unter Hinweis auf die BGH Rechtsprechung zutreffend aus, dass die Prüfbarkeit der Abrechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 VOB/B kein Selbstzweck ist. Maßgebend sind die Informationen und Kontrollinteressen des Auftraggebers.

Wie kann der Auftragnehmer jedoch den Umfang der geleisteten Arbeiten beweisen, wenn die Stundenlohnzettel vom Auftraggeber nicht gegengezeichnet sind, beispielhaft wenn, der Auftraggeber die Stundenlohnzettel zurückweist oder in der Folge einer Prüfung ausweicht?

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.02.2011, Az.: 21 U 88/10 entschieden, dass der Auftragnehmer nicht gegengezeichnete Stundenlohnarbeiten durch anderweitig, z.B. durch Zeugenaussage und die Vorlage von Rapportzetteln nachweisen kann. In den dem OLG Hamm zur Entscheidung vorliegenden Fall konnte sich der im Rahmen der Beweisaufnahme vernommene Mitarbeiter noch sehr genau daran erinnern, dass er die Rapportzettel ordnungsgemäß ausgefüllt hatte. Nachdem der Architekt des Auftraggebers die in den Rapportzetteln aufgeführten Stundenzahlen für die jeweils durchgeführten Arbeiten als plausibel ansah, führte dies in der Entscheidung des OLG Hamm zu einem Vergütungsanspruch des Unternehmers.

Tipp für die Praxis: Regelmäßig kommt es im Zusammenhang mit Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten dazu, dass die auf Stundenlohnbasis abgerechneten Arbeiten auch in Rapportzetteln mit anderen Arbeiten vermischt werden, die ebenfalls an diesem Tag ausgeführt werden. Die Rapportzettel enthalten nicht selten einen 8-Stunden-Arbeitstag in Form von unterschiedlichen Arbeitsschritten, wobei unklar ist, wie viel Zeit auf die jeweiligen Schritte angefallen sind. Es ist daher dringend geboten, die Stundenlohnzettel ordnungsgemäß aus-zufüllen. Sie haben Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden, den eingesetzten Personen und deren Funktion sowie die Art des Einsatzes und den hierzu aufgewendeten Zeitaufwand vorzuhalten. Bei Beachtung dieser Grundsätze besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, Werklohn auch trotz nicht unterzeichneter Stundenlohnzettel zu erlangen. Zu beachten ist auch, dass der Bauleiter des Auftraggebers ohne besondere Vollmacht grundsätzlich nicht zum Abschluss von Stundenlohnvereinbarung berechtigt ist. Entsprechend erbrachte Leistungen sind im Stundenlohn dann nicht zu vergüten. Hier hat der Auftragnehmer jedoch die Möglichkeit, auf der Basis von § 2 Abs. 5, 6, 8 VOB/B oder § 632 Abs. 2 BGB seinen Vergütungsanspruch geltend zu machen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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