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Vertragserfüllungsbürgschaft – Bestehenbleiben in der Gewährleistungsphase?

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Rechteck Recht und Normen
Johannes Jochem

Darum geht's: In aller Regel sehen allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern für Bauaufträge vor, dass die Bauunternehmerin eine Vertragserfüllungssicherheit zu leisten hat. Die Vertragserfüllungssicherheit, meistens durch Bankbürgschaft, hat den Sinn und Zweck, die Verwirklichung des sogenannten Vertragserfüllungsrisikos abzufangen. Das Vertragserfüllungsrisiko verwirklicht sich insbesondere, wenn eine Baufirma in Insolvenz geht, bevor ihre Werkleistung fertiggestellt ist und daher Dritte mit der Vollendung des Bauvorhabens beauftragt werden müssen. Die Mehrkosten dieser Drittbeauftragung sollen durch die Sicherheit abgesichert werden.

Ähnlich wie die Mängelgewährleistungsbürgschaft wird daher abgesichert, dass ein finanzieller Mehraufwand für Leistungen entsteht, die eigentlich die Vertragspartnerin des Bauvertrages erbringen sollte. Mängelbürgschaften sichern dieses Risiko jedoch meistens nur für solche Mängel ab, die nicht bereits während der Vertragserfüllung, oder spätestens bei Abnahmeprotokollierung erkannt werden. Daher sichern Vertragserfüllungsbürgschaften nicht nur insolvenzbedingte fehlende Restleistungen und die während der Vertragserfüllung bereits als mangelhaft erkannten Leistungen ab, sondern auch die Mängel des Abnahmeprotokolls. Denn letztlich sind die Abnahmeprotokollmängel nichts anderes als bereits während der Vertragsdurchführung erkannte Mängel.

Folgen für die Praxis: Auftraggeber denen dieser Umstand bewusst ist, werden daher häufig Vertragserfüllungsbürgschaften erst dann zurückgegeben, wenn nachgewiesen ist, dass alle Mängel des Abnahmeprotokolls abgearbeitet sind. Womöglich verlangen sie gleichzeitig dazu bereits die Mängelgewährleistungsbürgschaft für alle Mängel die sich mutmaßlich erst in Zukunft zeigen werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 07.04.2016, Az.: VII ZR 56/15 entschieden, dass Vertragserfüllungsbürgschaften in Höhe von 10 % nicht unangemessen hoch sind, weil sie ja das Insolvenzrisiko während der kompletten Vertragsdurchführungsphase absichern sollen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung und der Abnahme bzw. der Abarbeitung der Mängel des Abnahmeprotokolls ist dieses Risiko jedoch sehr viel geringer. Für diesen Moment sollte daher eine klare Regelung dahingehend getroffen werden, ob eine Mängelbürgschaft auch so vereinbart werden kann, dass sie auch die Abnahmemängel mitabsichert oder ob die Vertragserfüllungsbürgschaft herabgesetzt werden kann und als Mängelgewährleistungsbürgschaft fortgeführt werden kann. Ohne eine klare Regelung für diese Schnittstelle bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sieht sich eine Baufirma häufig dem Risiko ausgesetzt, dass ihre Liquidität in erheblichem Maße länger als nötig gebunden bleibt.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem PartGmbB, Wiesbaden

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