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Wie wird die Minderung des Werklohns berechnet?

Recht und Normen

Darum geht's: Hat der Auftragnehmer bei Vorliegen eines von ihm zu vertretenen Mangels sein Recht auf Nachbesserung (Nacherfüllung) verloren, z. B. weil er nicht auf die Mängelrüge des Auftraggebers fristgerecht gehandelt oder die Mängelbeseitigung abgelehnt hat, so stehen dem Auftraggeber als weitere Mängelrechte das Recht zu, die Vergütung des Auftragnehmers zu mindern. Macht er Minderung geltend, so hat er sich für dieses Mängelrecht entschieden und kann nicht später zu einem anderen Mängelrecht wechseln z. B. anstelle der Minderung auf einmal Schadenersatz oder Rücktritt verlangen.

Das Problem liegt in diesen Fällen darin, die Höhe der Minderung festzustellen.§ 638 Abs. 3 BGB lautet: "Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem z. Zt. des Vertragsabschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln."

Der Gesetzgeber gibt uns damit den Rahmen vor. Maßgebend für die Schätzung der Minderung ist der Wert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei Bauvorhaben mit Bauzeit über viele Jahre bedeutet dies, dass die Minderungsschätzung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückgeht. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Wert der mangelfreien Bauleistung bei Vertragsabschluss im Verhältnis zu dem Wert der späteren mangelhaften Bauleistung zu setzen ist.

Es muss bei der Schätzung also so getan werden, als wenn der Mangel, für den Minderung begehrt wird, schon bei Abschluss des Vertrages bekannt gewe-sen wäre. Es ist also zu fragen, welcher Wert die beauftragte Werkleistung mit dem Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt hätte. Dabei ist nicht entscheidend, was dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages die Leistung des Auftragnehmers wert gewesen wäre, wenn er den Mangel gekannt hätte. Die Wertminderung ist nach objektiven Kriterien zu schätzen, nicht nach subjektiven. Aber welche objektiven Kriterien gibt es? In der Praxis wird z. B. die sogenannte Zielbaummethode angewendet. Diese erfasst jedoch nicht das Thema und ist hierfür ungeeignet.

Da die Wertdifferenz auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festzustellen ist, können spätere Kosten der Mangelbeseitigung nicht herangezogen werden. Aus der Blickrichtung bei Vertragsabschluss wird man fragen müssen, welche Leistungen sich der Auftragnehmer bei Vertragserfüllung durch seine mangelhafte Leistung erspart hat. Diesen Wert wird er in jedem Fall als Minderung der Vergütung an den Auftraggeber herausgeben müssen.

Praxistipp: Eine schlüssige und einfache Antwort auf die Minderungsberechnung gibt es nicht. Wer also Minderung verlangt, sollte sich tunlichst mit dem Auftragnehmer auf einen Wert einigen, denn wie eine Schätzung der Minderung bei Gericht aussieht, lässt sich schwer vorherbestimmt.

Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbB,Wiesbaden

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