Rechtsanwalt Björn Müller zum neuen Bauvertragsrecht

"Unternehmer wird zum Knecht des Bauherren"

Willke rail construction Bauvertragsrecht BVMB Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen
Björn Müller: "Das Anordnungsrecht für den Auftraggeber ist zu weitreichend formuliert und macht den Auftragnehmer in der vorliegenden Form fast zum \'Knecht des Bauherren\'." Foto: privat

Die Reformbemühungen rund um das neue Bauvertragsrecht schlugen im vergangenen Jahr hohe Wellen. Im Vorfeld der anstehenden Bundestagswahl droht der Gesetzesentwurf noch im März dieses Jahres verabschiedet zu werden. Ohne gravierende Änderungen wäre dies gerade für mittelständische Bauunternehmen fatal, meint Björn Müller, Syndikusrechtsanwalt bei der Willke rail construction GmbH & Co. KG sowie Mitglied im Arbeitskreis Recht der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V. (BVMB), im Interview mit der ABZ. Die Fragen stellte Chefredakteur Robert Bachmann.ABZ: Herr Müller, mit der Neuregelung des Bauvertragsrechts möchte der Gesetzgeber die Rechte der Auftraggeber/Bauherren stärken. Was spricht gegen mehr Verbraucherschutz?Müller: Gegen einen Schutz der Verbraucher spricht unseres Erachtens nichts. Deshalb wenden wir uns auch nicht gegen die Verabschiedung der besonderen Regelungen zum Verbraucherbauvertragsrecht. Der Eigenheimbauer bedarf sicherlich eines besonderen Schutzes gegenüber den Auftragnehmern, da er bauvertraglich in der Regel keine Kenntnisse hat und so die möglichen Risiken beim Vertragsabschluss nicht erkennen kann. Die diesbezüglichen Regelungen halten wir für gelungen. Das Problem besteht vielmehr darin, dass der Gesetzgeber alle Regelungen, so z. B. auch zum Anordnungsrecht, nur aus der Perspektive des Verbrauchers konzipiert und erstellt hat.ABZ: Vor welche Probleme wird das neue Anordnungsrecht den Auftragnehmer in der aktuellen Fassung stellen?Müller: Das Anordnungsrecht für den Auftraggeber ist zu weitreichend formuliert und macht den Auftragnehmer in der vorliegenden Form fast zum "Knecht des Bauherren". Die unternehmerische Freiheit wird hierdurch erheblich eingeschränkt. Ferner lässt es der Gesetzesentwurf offen, inwiefern das Anordnungsrecht auch bauzeitliche Anordnungen des Auftraggebers, also eine Beschleunigung der Arbeiten oder eine komplette Verschiebung des Ausführungszeitraums umfasst. Der Bauunternehmer steht regelmäßig unter Generalverdacht, mit günstigen Angeboten zu locken und über die Nachträge dann Geld zu verdienen. Ursächlich für solche Nachträge ist jedoch in der Regel kein unseriöses Bauunternehmen, sondern eine schlechte Planung. Ein ausgedehntes Anordnungsrecht für den Auftraggeber, wie es der Gesetzesentwurf vorsieht, behebt dieses Problem nicht, sondern verschlimmert es im Grunde. Darüber hinaus verkennt der Gesetzgeber leider, dass beim Abschluss von Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern oder mit großen Generalunternehmern eben nicht mehr der Auftraggeber der schwächere Vertragspartner ist sondern der mittelständische Unternehmer. Man denke an dieser Stelle z. B. an die Deutsche Bahn AG als Auftraggeber, die eine interne Rechtsabteilung vom Umfang einer internationalen Großkanzlei hat.ABZ: Der Auftragnehmer soll im Gegenzug Nachtragsforderungen bei "Unzumutbarkeit" ablehnen können. Warum reicht das als Schutz für den Bauunternehmer nicht aus?Müller: Genau an dieser Stelle zeigt sich das eben dargestellte Machtverhältnis. Es wird kaum einen Auftragnehmer geben, der es wagt sich auf die Unzumutbarkeit zu berufen, wenn der Auftraggeber ihm mit den möglichen Konsequenzen wie Vertragsstrafe und Schadensersatz droht. Eine Sicherheit für den Auftragnehmer könnte nur dann geschaffen werden, wenn er hier schnell Rechtssicherheit erreichen könnte. Der Entwurf des Bauvertragsrechts sieht hier in § 650 b Abs. 3 zwar die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung vor, gleichzeitig wird aber vorausgesetzt, dass die Parteien zuvor unter Beiziehung eines Sachverständigen versucht haben, die Streitigkeit beizulegen. Das ist angesichts enger Terminpläne vollkommen praxisfremd. Am Ende wird der Auftragnehmer in den meisten Fällen zähneknirschend die Anordnung ausführen und darauf hoffen, dass seine Leistung vergütet wird.

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Willke rail construction Bauvertragsrecht BVMB Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen
Die Willke Gruppe bietet mit ihren fünf Tochterfirmen alle Leistungen rund ums Thema Gleisbau europaweit und aus einer Hand an. Als Mitglied des BVMB engagiert sich das Unternehmen in Person von Rechtsanwalt Björn Müller auch im Arbeitskreis Recht des Verbandes. Foto: Willke

ABZ: Welche weiteren Kritikpunkte gibt es seitens der BVMB?Müller: Ebenfalls kritisch sehen wir die Regelung zu den Abschlagszahlungen bei Nachtragsleistungen vollkommen misslungen. Sie verschafft dem Auftragnehmer zwar einen Anspruch auf 80 % der Vergütung, was im ersten Moment wie ein Vorteil klingt. Die restlichen 20 % bekommt er aber erst nach der Abnahme, womit er gerade bei langfristigen Baumaßnahmen dem Auftraggeber ein zinsloses Darlehen gewährt, obwohl diese Kosten beim Auftragnehmer bereits entstanden sind. Angesichts knapper Margen in der Baubranche ist dies aus Sicht der BVMB für den Mittelstand nicht hinnehmbar und gefährdet erheblich die Arbeitsplätze in der mittelständischen Bauwirtschaft. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Neuregelung zur Abnahme. Wenn der Auftraggeber die Teilnahme an einer Abnahme verweigert, soll eine Abnahmefiktion jetzt auch dann nicht mehr eingreifen, wenn sich der Auftraggeber auf unwesentliche Mängel beruft. Bisher war dies nur bei wesentlichen Mängeln der Fall. Darüber hinaus sind wir der Ansicht, dass der Gesetzesentwurf nicht umfassend genug ist. So fehlen insbesondere Regelungen zum Umgang mit Mehr- und Mindermengen, zu Baubehinderungen, zur Anmeldung von Bedenken und zu Mängelrechten vor der Abnahme. Die Vertragsparteien sind damit weiterhin auf ergänzende Regelungen angewiesen, um diese Lücken zu füllen.ABZ: Gibt es auch Aspekte des Entwurfs, die Sie als Vertreter der BVMB ausdrücklich begrüßen?Müller: Ich begrüße ausdrücklich, dass es in Deutschland endlich überhaupt ernsthafte Gedanken zu einem gesetzlichen Bauvertragsrechts gibt. Seit das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) 1900 in Kraft getreten ist, gibt es nur das Werkvertragsrecht. Dieses ist zwar inhaltlich sehr gelungen, regelt aber eben alle Verträge zur Herstellung eines Werkes. Die Gründerväter des BGB hatten damals bei der Erstellung der Regelungen einen Schneider im Kopf, der einen Mantel für einen Kunden herstellt. Dass bei der Errichtung eines Bauwerks hier andere Sachverhalte geregelt werden müssen, versteht sich von selbst. Um diese Lücke zu schließen, hat der deutsche Reichstag bereits 1921 die Reichsregierung ersucht einen Ausschuss einzuberufen, um einheitliche Richtlinien für die Vergabe von Bauleistungen zu erstellen. Der daraufhin gegründete "Reichsverdingungsausschuß" verabschiedete im Jahre 1926 die erste Fassung der VOB/B. Auf Gesetzesebene passierte dagegen nichts. So haben wir zwar ein Reisevertragsrecht als Spezialfall eines Werkvertrags aber kein gesetzliches Bauvertragsrecht.ABZ: Wie hätte aus Ihrer Sicht eine gelungene Reform des Bauvertragsrechts ausgesehen?Müller: Die eben schon angesprochene VOB/B hat sich in der Praxis als Erfolgsmodell zu einem "Quasi-Bauvertragsrecht" entwickelt, obwohl es sich nur um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt. Die öffentlichen Auftraggeber sind zur Anwendung verpflichtet und auch die Unternehmen untereinander vereinbaren fast ausnahmslos die VOB/B. Eine gelungene Reform hätte daher diese Regelungen im Wesentlichen übernommen und nur in Teilbereichen, wo Verbesserungspotential bzw. –bedarf bestand, hier Neuregelungen getroffen. Durch die vom Gesetzgeber gewählte komplette Neukonzeption wird es nun viele Jahre dauern, bis die Rechtsprechung die neuen unbestimmten Rechtsbegriffe "mit Leben gefüllt" hat. Es ist zu befürchten, dass die Auftraggeber genau diese Ungewissheit ausnutzen und den Auftragnehmer bei Streitigkeiten auf den oftmals langjährigen Gerichtsweg verweisen werden. Für viele Unternehmen aus der mittelständischen Bauwirtschaft ergibt sich hierdurch ein erhebliches Existenzrisiko.ABZ: Aktuell scheint es etwas ruhig um das Thema geworden zu sein. Ist die Kritik beim Gesetzgeber angekommen?Müller: Die Ruhe beruht meines Erachtens darauf, dass derzeit nur noch zu wenigen Punkten Abstimmungen zwischen den Koalitionspartnern laufen. Der Entwurf scheint tatsächlich kurz vor der Verabschiedung zu stehen, da angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl die Verabschiedung neuer Gesetze in dieser Legislaturperiode voraussichtlich im März abgeschlossen sein soll. Ich befürchte allerdings, dass die Kritikpunkte nur z. T. beim Gesetzgeber angekommen sind.

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