Schlechte Bilanz

Zahlungspläne in Bauverträgen selten akzeptabel

Bauwirtschaft
Die Zahlen im Überblick. Abb.: Institut für Bauforschung

Berlin (ABZ). – Nur zwei von 100 untersuchten Zahlungsplänen in Bauverträgen sind aus Verbrauchersicht durchgehend akzeptabel. Zu diesem Fazit gelangt eine aktuelle Studie des Instituts für Bauforschung e. V. Hannover, die im Auftrag des Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB) vorgenommen wurde. Wie schon in der Voruntersuchung aus 2013 verdeutlichen die Einzelergebnisse: Die Mehrzahl der Zahlungspläne stehen der gesetzlichen Vorleistungspflicht der Baufirma mehr oder minder entgegen. Und, um finanziellen Risiken für Verbraucher vorzubeugen, ist eine unabhängige Prüfung der Zahlungspläne sehr wichtig, da auch die gesetzlichen Vorgaben vielfach nicht eingehalten werden.Bei der Hälfte der untersuchten Bauverträge bitten Unternehmen den Verbraucher bereits vor der Ausführung einzelner Leistungen zur Kasse. Dies widerspricht der Vorleistungspflicht des Bauunternehmers. Erhebliche finanzielle Risiken für den Bauherren sind die Folge. Nahezu ein Drittel der untersuchten Zahlungspläne verlangen zudem bereits vor Baubeginn eine erste Rate, ohne dass eine Gegenleistung erbracht worden ist. Auch bei der Fertigstellungssicherheit werden die Rechte des Verbrauchers deutlich eingeschränkt. Nur 29 % aller Zahlungspläne beinhalten – trotz gesetzlicher Vorgabe – eine solche Klausel.Knapp ein Drittel aller Zahlungspläne sind intransparent. Verbraucher können nur schwer nachvollziehen, ob die geforderten Zahlungsraten dem tatsächlichen Baufortschritt entsprechen. In 72 % der Fälle übersteigen die Abschlagszahlungen, zumindest einzelner Raten, den Wert der erbrachten Leistung, d. h. sie sind im Verhältnis zum Baufortschritt unverhältnismäßig hoch angesetzt. Durch diese Diskrepanz gehen Bauherren in Vorleistung, denn sie zahlen, was noch nicht gebaut wurde. Dies widerspricht dem gesetzlichen Leitbild der Zahlung nach Baufortschritt.Die Schluss-Zahlungsrate liegt bei zwei Drittel der Zahlungspläne bei unter 5 % der Gesamtsumme. Dadurch ist die Handlungsfähigkeit des Bauherren gegenüber der Baufirma, z. B. zur Durchsetzung der Mängelbeseitigungen eingeschränkt. Das Ergebnis verdeutlicht die Relevanz der Neuregelung im kommenden Bauvertragsrecht: Die Schutzvorschrift sieht vor, dass Unternehmer maximal 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern dürfen. Der Restbetrag wird erst mit der Abnahme fällig. Auf diese Weise wird das Überzahlungsrisiko für Verbraucher zukünftig deutlich verringert und sein Zurückhaltungsrecht bei Baumängeln gestärkt.

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