Arbeitsschutz

TRBS 2121-1 als Chance sehen

von: Holger Budroweit
Verbände
Holger Budroweit empfiehlt Gerüstbauunternehmern dringend, sich mit den Inhalten der TRBS 2121-1 auseinanderzusetzen. Foto: Bundesinnung für das gerüstbauer-handwerk

Köln. – Seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121-1) am 11. Februar 2019 sind inzwischen einige Monate vergangen. Die überarbeiteten, für den Gerüstbau relevanten Regelungsinhalte haben für viele Irritationen und Diskussionen in der Branche gesorgt. Als staatliche Regel konkretisiert die TRBS 2121-1 die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), indem sie erhöhte Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Gerüsten aufstellt. Für das Gerüstbauer-Handwerk ist das überarbeitete Regelwerk insbesondere deswegen von großer Bedeutung, weil der in ihm vorgesehene absolute Vorrang technischer Schutzmaßnahmen eine grundlegende Umstellung der Montageabläufe zur Folge hat: Technische Schutzmaßnahmen werden zur Regel gemacht, während die bisher im Gerüstbau verbreitete und bewährte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSAgA) nur noch ausnahmsweise zulässig sein soll. Obgleich die TRBS 2121-1 keine verpflichtende Vorschrift ist – der Unternehmer hat sie zwar zu berücksichtigen, kann aber von ihren Inhalten abweichen (§ 4 Abs. 3 BetrSichV) – darf keinesfalls der Fehler gemacht werden, sie einfach zu ignorieren. Denn ein Abweichen von den Anforderungen der TRBS 2121-1 erfordert zum einen, dass Sicherheit und Gesundheit der eingesetzten Beschäftigten zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden. Der Unternehmer darf in diesem Fall also nicht untätig bleiben, sondern muss einzelfallbezogen prüfen, wie er den Arbeitsschutz durch alternative, ebenfalls wirksame Maßnahmen sicherstellt, und dies in seiner Gefährdungsbeurteilung sorgfältig dokumentieren.Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass die TRBS 2121-1 eine rechtliche Vermutungswirkung entfaltet. Das bedeutet, dass der Unternehmer, der seine Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend den Inhalten des Regelwerks gestaltet, davon ausgehen kann, damit die gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen zu erfüllen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV).Diese Vermutungswirkung kann der Unternehmer sich zunutze machen, indem er sich entschließt, die Inhalte der TRBS 2121-1 zu berücksichtigen und die Arbeitsschutzmaßnahmen dementsprechend umzusetzen. Die TRBS 2121-1 kann so als Chance für ein effektives Arbeitsschutzsystem gesehen werden. In diesem Fall müssen notwendige Investitionen, beispielsweise in technische Schutzeinrichtungen, sowie Umstellungen der Montageabläufe beachtet werden. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass zukünftig bei der Beurteilung der arbeitsschutzrechtlichen Sorgfaltspflichten Gerichte (auch) die TRBS 2121-1 als Maßstab heranziehen werden. Das Einhalten der in den Regeln beschriebenen Anforderungen ist deshalb empfehlenswert, das Festlegen und Dokumentieren eines von der TRBS 2121-1 abweichenden Weges hingegen das zu erbringende Minimum eines jeden Unternehmers. Nicht zuletzt werden auch die Arbeitsschutzbehörden die TRBS 2121-1 bei der Wahrnehmung ihres Präventionsauftrages auf Baustellen zugrunde legen. Allen Gerüstbauunternehmen ist deshalb dringend zu empfehlen, sich mit den Inhalten der TRBS 2121-1 auseinander zu setzen. Dabei sind neben den Gerüstbauern alle Bauhandwerksbetriebe von dem Regelwerk betroffen, die Gerüste aufstellen und nutzen, wie beispielsweise auch Maler, Dachdecker oder Maurer. In einigen Punkten der TRBS 2121-1 ist erkennbar, dass auch der Gerüstnutzer nun deutlicher als zuvor in die Pflicht genommen wird. Umso ratsamer ist es für Auftraggeber beziehungsweise Handwerksbetriebe, mit spezialisierten Gerüstbaubetrieben zusammenzuarbeiten, die dem Arbeitsschutz bereits einen hohen Stellenwert einräumen. Wichtig ist es, sich den Hintergrund der aktualisierten TRBS 2121-1 vor Augen zu führen: Anlass der Überarbeitung war der bei den Arbeitsschutzbehörden verbreitete Eindruck, Arbeitsschutz werde im Gerüstbau nicht ausreichend beachtet. Diesen Eindruck gilt es jetzt mit aller Entschiedenheit zu widerlegen, indem alle Betriebe Verantwortung zeigen und signalisieren, dass im Gerüstbauer-Handwerk dem Arbeitsschutz immer die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet wird.

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