Auf die Schippe genommen

Frühstück?

Ein Arbeitgeber reichte den Angestellten jeden Morgen 150 Brötchen – unbelegt. Gilt das offiziell als Frühstück? Oder nur als eine nette Geste? Darüber musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) urteilen. Bei einem Unternehmen mit 80 Mitarbeitern war es üblich, morgens den Mitarbeitern und Kunden in der Kantine Körbe mit Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc. anzubieten – ohne Beläge wie Wurst, Käse oder Honig. Außerdem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste kostenlos aus einem Automaten mit Heißgetränken bedienen. Daran wollte auch das Finanzamt teilhaben: Weil die Brötchen meist von den Mitarbeitern in der Vormittagspause gegessen wurden, sahen die Beamten darin eine sogenannte "unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks". Das wertete das Finanzamt als Sachbezug. Dieser müsse besteuert werden. Im Jahr 2011 hätte das Unternehmen daher je Arbeitnehmer und Arbeitstag für das "Frühstück" entsprechend Lohnsteuer abführen müssen. Dieser Ansicht folgte der BFH nicht. Unbelegte Brötchen seien auch zusammen mit einem Heißgetränk noch kein Frühstück. Nach allgemeiner Anschauung müsse selbst für ein einfaches Frühstück noch ein Belag oder Aufstrich hinzukommen. So aber handele es sich lediglich um "Aufmerksamkeiten", mit denen der Arbeitgeber das Betriebsklima verbessern wolle. Kaum vorstellbar, wenn so etwas nicht geregelt wäre … aw

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