Auf die Schippe genommen

Prost?!

Im Mittelalter galt es selbst für Kinder als zuträglich – doch was früher war, ist heute nicht mehr so: Bier darf nach einem BGH-Urteil nicht mehr als "bekömmlich" vermarktet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach einem über zwei Jahre andauernden Rechtsstreit entschieden, dass eine Brauerei ihr Bier nicht als "bekömmlich" bewerben darf. Auf Grund der Vorgaben der Health-Claims-Verordnung und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Vol % gesundheitsbezogene Angaben für diese Getränke verboten. Der Begriff "bekömmlich" werde als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" verstanden. Der Bier-Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll. Die Werbung mit dem Slogan "Wohl bekomm's!" sei daher unzulässig. Allerdings lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob auch Gastwirte zukünftig darauf achten müssen, dass dem üblichen jahrhundertealten Trinkspruch ein aufklärender Hinweis nachfolgt, diesen doch bitte nicht wörtlich zu nehmen. Denn nicht nur z. B. die Franzosen, die Holländer, die Griechen und Polen wünschen ihrem Gegenüber vor dem Trunk eine gute Gesundheit. Auch das deutsche "Prost!", das auf das lateinische Verb "prodesse – nützen, zuträglich sein", zurückgeht, bezieht sich darauf. aw

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