Auseinandersetzung mit dem DAfStb

Deutsche Bauchemie schaltet Fachjuristen ein

Frankfurt/Main (ABZ). – Die Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Bauchemie und dem Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) im Verfahren um die Inhalte und die Veröffentlichung der Betoninstandhaltungs-Richtlinie (IH-RL) geht entgegen anderslautender Meldungen weiter. Wie der Frankfurter Industrieverband kürzlich bekanntgab, hat dieser nunmehr eine spezialisierte Anwaltskanzlei aus Köln eingeschaltet, um die eigene Rechtsposition klar zu machen und den DAfStb zum Handeln zu bewegen.Das Ziel sei zunächst, das vom DAfStb geplante zweite Gelbdruckverfahren für die IH-RL aufzuhalten, weil die Inhalte des Entwurfes aus Sicht der Deutschen Bauchemie nach wie vor mängelbehaftet sind. Hinter den Kulissen war über ein Jahr lang auf Vorstands- und Fachebene verhandelt worden – am Ende ohne greifbares Ergebnis, wie der Industrieverband moniert. Schon 2017 hatte die Deutsche Bauchemie angekündigt, in diesem Fall den juristischen Weg einschlagen zu wollen.Kernpunkt der Diskussion ist nach wie vor, dass nach Auffassung der Deutschen Bauchemie die aktuelle Entwurfsfassung der IH-RL (Stand 08. Juni 2018) nicht europarechtskonform ausgestaltet ist und in der DIN EN 1504 harmonisierte Bauprodukte umfassend nachregelt. Die Kölner Juristen benennen in einer ausführlichen Stellungnahme an den DAfStb vom 01. Oktober 2018 die beiden zentralen Mängel der IH-RL, die nach ihrer Finalisierung verbindlich in das Bauordnungsrecht der Länder eingeführt werden soll: Zum Einen enthalte der Entwurf umfangreiche zusätzliche nationale Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte und verstoße damit gegen das Behinderungsverbot in Art. 8 Abs. 4 der Bauproduktenverordnung. Der Bauwerksbezug, der in dem Entwurf durch die Verknüpfung von Einwirkungen auf Bauteile (Expositionen) mit Vorgaben für Produkte hergestellt wird, ändere nichts daran, dass sich diese Vorgaben am Behinderungsverbot messen lassen müssen. Die unzulässige nationale Nachregulierung harmonisierter Produkte in dem Entwurf der IH-RL betreffe eine Vielzahl der Produkte, die unter die harmonisierten Teile der DIN EN 1504 fallen. Sie sei in dem Entwurf grundsätzlich angelegt und systemisch, insbesondere, da es bereits konzeptionell an einer klaren Trennung zwischen den Regelungen für harmonisierte Produkte und denen für nicht-harmonisierte Produkte fehle. Der Entwurf der IH-RL sei daher unionsrechtswidrig.Zum Anderen beachte der Entwurf die Grundsätze der Normungsarbeit des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN) nicht. Nach Nr. 2.3 der DAfStb-Satzung gelten diese Grundsätze bei der "Ausarbeitung von Richtlinien" (§ 2.1 lit. c der Satzung). Nach diesen Grundsätzen müssten bei der Erarbeitung der IH-RL sowohl die harmonisierten als auch die nicht-harmonisierten Teile der DIN EN 1504 berücksichtigt und verwendet werden und es dürfe nicht gegen die Bauproduktenverordnung verstoßen werden. Aufgrund der nach Auffassung der Deutschen Bauchemie erheblichen Defizite erachten die Kölner Anwälte eine grundlegende Anpassung für zwingend notwendig. Zielsetzung müsse sein, mit der IH-RL dauerhaft ein belastbares und rechtskonformes System zu schaffen. Mit den jetzt enthaltenen Defiziten würden unterschiedliche Wirtschaftsakteure unzulässig belastet und es drohe eine erhebliche Rechtsunsicherheit, so der Industrieverband.

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