Baunebenleistungen

Kampfmittelräumarbeiten in VOB integriert

BERLIN (ABZ). - Die von den Hinterlassenschaften der Weltkriege in Boden und Gewässern ausgehende Gefahr für Menschen und Umwelt nimmt beständig zu. Erstmalig wurden Kampfmittelräumarbeiten jetzt als Baunebenleistungen in das System VOB integriert.

Mit der ATV DIN 18323 steht nunmehr eine entsprechende Arbeitshilfe und Vertragsgrundlage für Kampfmittelräumarbeiten zur Verfügung.

Die Güteschutzgemeinschaft Kampfmittelräumung Deutschland hat für Anwender der VOB einen Kommentar zur ATV DIN 18299 und 18323 herausgegeben, der über die Beuth Verlag GmbH erworben werden kann und allen Beteiligten – Auftraggeber, Planer und Ausführende – eine wesentliche Hilfe an die Hand gibt.

Die Gesamtausgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) liegt seit Oktober 2012 vor und wurde zeitnah für öffentliche Auftraggeber verbindlich eingeführt. Diese Gesamtausgabe enthält erstmalig auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Kampfmittelräumarbeiten – DIN 18323. Auch wenn Kampfmittelräumarbeiten selbst keine Bauleistungen sind, sind sie als Baunebenleistung – vergleichbar etwa mit Wasserhaltungsarbeiten – für die Ausführung von Bauleistungen teilweise unentbehrlich und wurden folgerichtig in das System VOB integriert.

Antrag durch die Gremien des DVA gebilligt

Seitens des für die Erarbeitung und Fortschreibung der VOB zuständigen Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) wurde auf Antrag der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg im Rahmen ihrer Geschäftsführungstätigkeit für die Güteschutzgemeinschaft Kampfmittelräumung Deutschland der Antrag auf Erarbeitung einer speziellen ATV für Kampfmittelräumarbeiten gestellt und durch die Gremien des DVA gebilligt sowie mit Veröffentlichung der VOB 2012 eingeführt. Damit ist die Grundlage für eine VOB-gerechte Ausschreibung von Kampfmittelräumarbeiten geschaffen.

Fast 70 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges und über 90 Jahre nach Ende des Ersten Weltkrieges sind die Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, noch nicht beseitigt. Leider verhält sich das Wissen um diese Hinterlassenschaften der Weltkriege und der Besatzungsmächte im umgekehrten Verhältnis zur Gefährdung durch den Kriegsmüll. Das Thema Kampfmittelbeseitigung wird in Studiengängen, Aus- und Weiterbildungen nicht oder nur unzureichend behandelt. Auch mit der fortschreitenden Zeitdauer des unkontrollierten Verbleibes in Boden und Gewässern wird sich dieses Problem nicht lösen, sondern im Gegenteil: Die Gefährdung wird sich durch Verrosten der Stahlhüllen und andere chemische Effekte weiter verstärken.

Spezialbranche hat sich auf Herausforderungen eingestellt

Fachleute der staatlichen Kampfmittelräumdienste reagieren hierauf durch zunehmende Auflagen, um die Sicherheit der Bürger, von Bauwerken und der Natur zu sichern. Die Spezialbranche der Kampfmittelräumunternehmen hat sich mit ihrem Personal durch entsprechende Zertifizierung und bezüglich ihrer Geräte durch entsprechende Nachrüstung und diverse Neuentwicklungen von Geräten und Verfahren auf diese Herausforderung eingestellt.

Als Problem zeigte sich bis zum letzten Jahr, dass entsprechende Forderungen, die zwischenzeitlich auch durch die Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) mit ihren berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) – 833-Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung – erhoben werden, nicht oder noch nicht in Verträgen, insbesondere solcher von Bauleistungen, Berücksichtigung finden.

Mit der ATV DIN 18323 wurden hierfür die entsprechenden Grundlagen geschaffen:

Im Abschnitt 0 werden Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung gegeben. Obwohl die Hinweise nicht Vertragsbestandteil werden, und deshalb häufig eine nicht ausreichende Wertung erfahren, sind sie Grundlage für Ansprüche von Ausführenden, wenn Ausschreibungen unvollständig oder ungenau formuliert sind. Da die Formulierung der Leistung im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers liegt, haftet er für Mängel an der Leistungsbeschreibung.

Die VOB/A sieht unter § 7 Ziffer 1 vor: "Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können."

In den Abschnitten 1 "Geltungsbereich" und 2 "Stoffe, Bauteile" werden dann grundlegende Festlegungen hierzu definiert.

Abschnitt 3 "Ausführung" beschreibt die Regelausführung, von der der Ausschreibende durchaus abweichen kann. Ihm obliegt es dann jedoch, sicherzustellen, dass auch mit geänderter Vorgabe die einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden und der Erfolg der Leistung sichergestellt wird.

Abschnitt 4 "Nebenleistungen, Besondere Leistungen" sowie 5 "Abrechnung" geben Hinweise, welche Leistungen im Rahmen des Vertrags mit zu erbringen sind, welche zusätzlich berechnet werden können und wie die Leistungen aufzumessen sind.

Öffentlichkeit vor Gefahren schützen

In der Güteschutzgemeinschaft Kampfmittelräumung Deutschland e. V. haben sich 16 kompetente Räumfirmen sowie 16 Ingenieurbüros, Systemanbieter und weitere Förderer, die auf dem Gebiet der Kampfmittelsondierung, -bergung und -vernichtung tätig sind, zusammengeschlossen.

Ziel dieser Gemeinschaft ist es, die Öffentlichkeit vor Gefahren, die aus der Kampfmittelräumung resultieren, zu schützen und die Gefahren, die sich für die Mitarbeiter der Räumfirmen aus ihrer gefährlichen Tätigkeit ergeben, durch die Festlegung von Qualitätsstandards und deren Überwachung zu begrenzen. Sie hat sich hierfür RAL angeschlossen. RAL ist die kompetente Stelle für die Schaffung von Gütezeichen.

Zur Umsetzung dieser Qualitätsstandards war es erforderlich, Festlegungen zu treffen, die in den à Güte und Prüfbestimmungen definiert sind.

Neben den Güte- und Prüfbestimmungen haben sich Mitglieder des Vereins um die Schaffung von speziellen Regelungen für den Arbeitsschutz (BGI 833), Vertragsbedingungen (ATV DIN 18323 als Teil der VOB/C), der Kommentierung der Vertragsgrundlagen sowie der Arbeitshilfen für Bundesdienststellen verdient gemacht.

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