Baurecht

Bauhandwerkersicherung durch befristete Bankbürgschaft?!

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Darum geht es: Für Bauhandwerker, Architekten und Ingenieure und Bauunternehmen besteht die Möglichkeit, nach§ 650 f BGB nach Abschluss des Bau-,Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Sicherheit für den vereinbarten Werklohn (Vergütung) und zwar in voller Höhe zu verlangen, wenn der Auftraggeber kein Verbraucher oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. § 650 f Abs. 2 BGB bestimmt, dass diese Sicherheit u. a. durch Stellung einer Bankbürgschaft erfolgen kann, wobei die Bürgschaftsgebühren bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent p.a. vom Auftraggeber zu tragen sind.

Das Oberlandesgericht München (Az.: 20 U 8299/21, Urteil vom 09.06.2022) hatte die Frage zu entscheiden, ob die Stellung einer zeitlich befristeten Bankbürgschaft zur Erfüllung des Sicherheitsverlangens den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das OLG hat dies verneint. Eine zeitliche Befristung der Bankbürgschaft ist wegen dieser Befristung eine untaugliche Sicherung; und das hat gewaltige Konsequenzen: Nach § 640 f Abs. 5 BGB kann der Auftragnehmer nämlich den Vertrag außerordentlich kündigen und entgangenen Gewinn für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen verlangen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vom Auftragnehmer ihm gesetzten angemessenen Frist eine Sicherheit, zum Beispiel durch eine unbefristete Bankbürgschaft liefert.

Dann ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, was im zitierten Entscheidungsfall des OLG München auch geschehen war. Da half auch nicht die nachträgliche Beibringung einer unbefristeten Bürgschaft, denn der Vertrag war bereits rechtswirksam gekündigt und damit aufgehoben.

Praxishinweis

Jeder Bauherr (Ausnahme Verbraucher oder Gesellschaft im Bereich des öffentlichen Rechts) muss schon bei Abschluss von Architekten-, Ingenieur- und Bauverträgen damit rechnen, auf Verlangen eines Auftragnehmers eine entsprechende "Bauhandwerkersicherheit" i.S.d. § 650 f BGB für die gesamte vereinbarte Vergütung stellen zu müssen.

Am sinnvollsten geschieht die Stellung der Sicherheit durch Übergabe einer unbefristeten Bankbürgschaft. Da ein solches Sicherungsverlangen von Gesetzes wegen jederzeit von der Auftragnehmerseite verlangt werden kann, ist es ratsam, schon bei Abschluss der Verträge im Rahmen des eigenen Finanzierungskonzeptes für das Bauvorhaben Vorsorge dafür zu treffen, dass gegebenenfalls eine Bürgschaft zu stellen ist.

Der Bürge selbst übernimmt dann damit das überschaubare Risiko, dass eine Vergütung für eine mangelfreie und vertragsgerechte Auftragnehmerleistung erfolgt, also für ein fehlerfreies Bauergebnis, wobei die Avalgebühren von der Auftragnehmerseite zu zahlen sind.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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