Baurecht

Rücktrittsrecht vom Vertrag bei Kooperationspflichtverletzung des Werkunternehmers

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Darum geht es: Das OLG Nürnberg hat in einer komplexen Streitigkeit zwischen dem Bauherrn und dem von ihm beauftragen Lifthersteller vom BGH wegen Nichtzulassung einer Revision, also unbeanstandet, nochmals grundsätzliche Ausführungen zu den Kooperationspflichten eines Werkunternehmers unternommen (OLG Nürnberg vom 10.12.2020, 13 U 2087/18).
Werkverträge Baurecht
Das OLG Nürnberg hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass in einem Bauvertrag beide Parteien, Bauherr und Werkunternehmer, wechselseitig zur Kooperation und Abstimmung verpflichtet sind, damit ein mangelfreies Werkergebnis entsteht. Foto: picture alliance/dpa | Daniel Löb

Das Gericht hat festgestellt, dass ein fachkundiges Spezialunternehmen den nicht sachkundigen Bauherrn aktiv aufklären und instruieren muss, wenn er die vom Bauherrn gelieferten Informationen als unzureichend für seine eigene Leistungserfüllung ansieht.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob der Lifthersteller die für die Durchführung des Auftrages der Herstellung und des Einbaus eines Liftes in einem bestehenden Wohnhaus, erforderlichen fachlichen Informationen erhalten hatte.

Das OLG Nürnberg hat dem Liftbauer mit seiner Entscheidung vorgehalten, dass es als fachkundiges Spezialunternehmen den insoweit nicht sachkundigen Auftraggeber aktiv aufklären und instruieren muss, wenn dieser selbst davon ausgegangen ist, den Lifthersteller ausreichend über die baulichen Notwendigkeiten für die Durchführung des Liftauftrages informiert zu haben.

Im vorliegenden Fall war der Bauherr berechtigt, von dem Vertrag zum Einbau des Liftes zurückzutreten mit der Folge, dass alle bereits geleisteten Anzahlungen vom Lifthersteller zurückzuerstatten sind.

Praxishinweis

Die hier zitierte Entscheidung hatte zwar eine unsägliche Prozessvorgeschichte, weil der Bauherr mehrere Anläufe, d. h. mehrere gerichtliche Klagen führen musste, um zu diesem Ergebnis zu kommen. Diese Entscheidung berührt allerdings auch einen Kern des Bauvertrages. Danach sind beide Parteien, Bauherr und Werkunternehmer wechselseitig zur Kooperation und Abstimmung verpflichtet, damit ein mangelfreies Werkergebnis entsteht.

Je spezialisierter der Werkunternehmer mit seinem Leistungsanteil ist, so höher werden seine Mitwirkungspflichten im Sinne fachlicher Informations- und Rügepflichten ausfallen. Deren Verletzung haben im Streit rechtliche Konsequenzen, sei es wie hier, dass der Bauherr vom Vertrag zurücktreten durfte oder sei es, dass Schadensersatz geschuldet wird.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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