BG Bau

Industrieschutzhelme halten nicht ewig

Berufsbekleidung
Grundsätzlich besteht Helmpflicht bei allen Tätigkeiten, wo es Gefährdungen durch Anstoßen des Kopfes oder herabfallende, pendelnde, umfallende sowie wegfliegende Gegenstände gibt. Foto: BG Bau

BERLIN (ABZ). - Nichts ist für die Ewigkeit: Die meisten Arbeitsschutzhelme verlieren im Laufe der Zeit und abhängig von ihren Einsatzbedingungen ihre Festigkeit. Der notwendige Kopfschutz sollte daher regelmäßig ausgetauscht werden. Darauf hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) am kürzlich in Berlin hingewiesen.

Damit der Kopf gut geschützt ist, müssen Industrieschutzhelme Stöße dämpfen können und durchdringungsfest sein. Solchen Ansprüchen genügen Helme der DIN 397 oder DIN EN 14052. Aber auch diese haben, je nach Material, nur eine begrenzte Haltbarkeit. Schutzhelme bestehen aus Kunststoffen und die altern und werden spröde. Ursachen dafür sind vor allem UV-Strahlung, Witterungseinflüsse und mechanische Beanspruchungen. Die am Bau überwiegend eingesetzten Schutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen sollten daher bei regelmäßiger und dauerhafter Nutzung alle vier Jahre ausgetauscht werden.

Wie alt ein Helm ist, erkennt man am Herstellungsdatum, das zusammen mit den Angaben zum Hersteller, Typ, Größe und Werkstoff zur Kennzeichnung des Helmes gehört. Diese befindet sich meist an der Unterseite des Helmschildes. Besteht ein Schutzhelm aus thermoplastischem Kunststoff, so ist er mit PE, PC, ABS, HDPE oder auch mit PP, PP-GF, PC-GF gekennzeichnet. Industrieschutzhelme aus duroplastischem Kunststoff sind mit PF-SF und UP-GF gekennzeichnet und müssen erst nach acht Jahren ständigen Gebrauchs ausgetauscht werden. Ein Austausch kann aber auch schon vorher erforderlich werden: Nach einem harten Schlag sollte der Schutzhelm sofort ersetzt werden, so die BG Bau. Denn die Stabilität kann schon durch eine nicht sichtbare Veränderung der Molekularstruktur des Kunststoffes oder einen nicht sichtbaren Haarriss eingeschränkt sein. Erst recht der Fall ist das natürlich bei einem sichtbaren Riss im Helm.

Grundsätzlich besteht eine Helmpflicht bei allen Tätigkeiten, wo es Gefährdungen durch herabfallende, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände gibt. Das ist etwa bei der Arbeit unter Baukranen der Fall. Das gleiche gilt, wenn Beschäftigte mit dem Kopf an Gegenstände stoßen könnten, bspw. auf Baugerüsten. Wo es solche Gefährdungen gibt, haben Arbeitgeber die Pflicht, ihren Mitarbeitern Arbeitsschutzhelme bereit zu stellen.

Dass Vorsicht angebracht ist, machen auch die Zahlen deutlich: Allein im Jahr 2013 registrierte die BG Bau fast 12 600 Arbeitsunfälle mit Kopfverletzungen. Davon waren über 5400 Unfälle meldepflichtig, also mit Folge einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen. Auch wenn nicht alle diese Verletzungen nur auf fehlende Schutzhelme zurückgehen: Der Baustellen-Einsatz ohne Helm, so die BG Bau, ist an vielen Arbeitsplätzen leichtfertig und hat oft tragische, manchmal sogar tödliche, Folgen.

Seit Januar 2015 fördert die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft für gewerbliche Mitgliedsunternehmen die Anschaffung von Industrieschutzhelmen nach EN 397 mit Arbeitsschutzprämien. Diese Helme im Bergsteiger-Design sind mit vormontiertem 4-Punktkinnriemen ausgestattet. Sie erfüllen die Anforderungen für Schutzhelme auf Baustellen und haben einen hohen Tragekomfort. Weitere Informationen unter www.bgbau.de sowie praev-anreize@bgbau.de.

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