BG BAU

Umfassende Beratung zur medizinischen Vorsorge

Berlin (ABZ). – Mit dem Sommer nehmen die Sonnenstunden zu und damit auch die ultraviolette (UV) Strahlung, die gefährliche Folgen für die Gesundheit haben kann.

Vor allem Hautkrebs ist auf dem Vormarsch und zählt mittlerweile zu den häufigsten Berufskrankheiten bei den Versicherten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), informiert die Genossenschaft. Deshalb seien die arbeitsmedizinische Vorsorge und eine wirksame Prävention wichtig. Der Arbeitsmedizinische Dienst (AMD) der BG BAU soll mit seinem Vorsorgeangebot einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Beschäftigten der Bauwirtschaft und baunahen Dienstleistungen, die meist im Freien tätig sind, leisten.

"Die natürliche UV-Strahlung der Sonne ist als karzinogen der Klasse I eingestuft. Damit gilt sie als ebenso krebserzeugend wie zum Beispiel Asbestfasern. Personen, die beruflich über viele Jahre im Freien gearbeitet haben und dabei regelmäßig UV-Strahlung ausgesetzt waren, haben im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ein zwei- bis dreimal höheres Risiko, an einem Plattenepithelkarzinom beziehungsweise dessen Vorstufen zu erkranken", sagt Dr. Anette Wahl-Wachendorf, Ärztliche Direktorin des AMD der BG BAU. "Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig zu schützen."

Seit 2019 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Beschäftigte "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" ausüben, diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten – so schreibt es die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) vor. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll somit die Beschäftigungsfähigkeit erhalten und den betrieblichen Gesundheitsschutz stärken.

Die Voraussetzungen für eine Angebotsvorsorge werden laut BG BAU durch die konkretisierende Arbeitsmedizinische Regel (AMR 13.3) definiert. Danach müsse Beschäftigten, die im Zeitraum April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen jeweils mindestens eine Stunde zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ) Tätigkeiten im Freien ausüben, eine solche Vorsorge angeboten werden. Grundlage einer Entscheidung für eine Vorsorge ist außerdem die Gefährdungsbeurteilung.

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