BGH-Urteil

Schwarzarbeit wird grundsätzlich nicht bezahlt

von:

Marcus KOHLSTRUNK

KARLSRUHE (ABZ). - Am 10. April 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Schwarzarbeiter grundsätzlich keinen vertraglichen Anspruch gegen seinen Auftraggeber darauf hat, dass seine Leistung bezahlt wird. Der BGH hat damit in letzter Instanz die Klage eines Elektroinstallationsunternehmens abgewiesen. Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber das Unternehmen mit Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Es wurde ein Werklohn in Höhe von 13 800 Euro einschließlich Umsatzsteuer vereinbart. Weitere 5000 Euro sollten ohne Rechnung bezahlt werden. Nach Abschluss der Arbeiten erhielt das Unternehmen aber nur den Rechnungsbetrag und klagte den schwarzen Werklohn ein – ohne Erfolg.

Die Begründung der Karlsruher Richter: Die Vertragsparteien haben mit ihrem Vorgehen bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen. Nach der Auffassung des BGH ist daher der gesamte Werkvertrag nichtig. Das Unternehmen hat also keinen vertraglichen Anspruch auf Bezahlung. Der BGH hat außerdem einen Anspruch des Unternehmens wegen ungerechtfertigter Bereicherung verneint.

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Zwar kann, wie der BGH ausführt, ein Unternehmer für die Leistung, die er aufgrund eines nichtigen Vertrages erbracht hat, vom Auftraggeber grundsätzlich einen Wertersatz verlangen. Dieser sogenannte Bereicherungsanspruch besteht nach Aussage des BGH allerdings bei wissentlicher Schwarzarbeit nicht. Nicht nur der Vertrag, sondern auch die aufgrund dieses (nichtigen) Vertrags erbrachte Leistung verstößt gegen das SchwarzArbG. Nach Auffassung des BGH muss das SchwarzArbG strikt angewendet werden, um dem Ziel des Gesetzes gerecht zu werden, die Schwarzarbeit in Deutschland einzudämmen. Das Ergebnis: Der Unternehmer hat keinerlei Anspruch gegen seinen Auftraggeber.

Die Richter setzen mit diesem Urteil den Weg fort, den sie im August 2013 eingeschlagen haben. Die Entscheidung damals: Der Auftraggeber hat gegen den Schwarzarbeiter keine Mängelansprüche, wenn die Parteien bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen haben. Der Auftraggeber bleibt also auf den Mängeln sitzen und muss diese auf eigene Kosten beseitigen. Deshalb ist es konsequent, dass der BGH jetzt entschieden hat, dass Schwarzarbeit grundsätzlich nicht bezahlt werden muss. Andernfalls wäre der schwarzarbeitende Unternehmer besser gestellt als der ehrliche Unternehmer. Er würde bezahlt und müsste nicht für Mängel haften, wohingegen der ehrliche Unternehmer dafür einstehen muss.

Die Entscheidung des BGH wird die Schwarzarbeit sicher nicht beenden. Jedoch sorgen die genannten Urteile dafür, dass sich die Risiken für die Parteien eines Schwarzarbeitsgeschäftes merklich erhöht haben. Die Konsequenz: Die Attraktivität der Schwarzarbeit nimmt weiter ab. Der Schwarzarbeiter hat jetzt das Risiko, dass er auf seiner Forderung sitzen bleibt. Diese ist gerade im Baugewerbe oftmals beachtlich, da der Schwarzarbeiter häufig nicht nur die eigenen Arbeitsleistungen einbringt, sondern auch Baumaterialen kauft und deren Kosten vorschießt. Für den Auftraggeber liegt das Risiko darin, dass er eine Leistung bezahlt, für die er bei später auftretenden Mängeln keine Ansprüche gegen den Schwarzarbeiter hat. Er muss die Kosten dafür selbst tragen, wenn der Schwarzarbeiter die Mängel nicht freiwillig beseitigt. Mit einem signifikanten Anstieg der Preise für Dienstleistungen im Baugewerbe ist indes nicht zu rechnen, da nur die Steuer betroffen ist. Zum Preis für die dann legal erbrachten Leistungen – der gleich bleiben dürfte – würde lediglich der Steueranteil hinzuaddiert – bei Unternehmen in der Regel ein sogenannter durchlaufender Posten.

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