Corona-Krise

Wo Unternehmen und Selbstständige jetzt Staatshilfen beantragen können

Corona Aktuell Bauwirtschaft
Olaf Scholz (SPD), Bundesminister der Finanzen, und Peter Altmaier (CDU, r), Bundesminister für Wirtschaft und Energie, geben sich nach einer Pressekonferenz zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise die Hand. Foto: Michael Kappeler/dpa

Berlin (jes). – Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff. Um Unternehmen in dieser schwierigen Zeit finanzielle Hilfen zukommen zu lassen, hat die Bundesregierung in der vergangenen Woche ein umfassendes Hilfspaket für die deutsche Wirtschaft geschnürt – ein Überblick über Möglichkeiten, die sich Arbeitgebern bieten und Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die staatliche Unterstützung zu beantragen. Insgesamt beschlossen Bundesrat und Bundestag in der vergangenen Woche über ein Hilfspaket von mehr als 650 Milliarden Euro, dass nicht nur die Wirtschaft unterstützen, sondern auch Arbeitsplätze sichern soll. Von diesem Betrag verfallen 50 Milliarden auf die Sofort-Hilfe für kleine Unternehmen und Selbstständige. Demnach können Betriebe mit maximal fünf Mitarbeitern eine Einmalzahlung von 9000 Euro für drei Monate erhalten. Für Unternehmen und Selbstständige mit maximal zehn Beschäftigten sind es 15000 Euro für drei Monate. Diese Gelder müssen laut Bundesfinanzministerium nicht zurückgezahlt werden. Betroffene finden auf der Seite des Bundeministeriums für Wirtschaft und Energie eine Liste, die zeigt, wo Anträge gestellt werden können.Bund und Länder haben sich am 29. März 2020 mit einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt, wie die Anträge auf Sofort-Hilfe in den Ländern gestellt und schnell und unbürokratisch bearbeitet werden können. Eine Liste der zuständigen Landesbehörden kann auf der Seite des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden.Hilfen für SelbstständigeFür Selbstständige wurden für die Grundsicherung außerdem drei Milliarden Euro bereit gestellt. So soll bei Betroffenen Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden. Auch der Verbleib in der eigenen Wohnung werde damit gesichert, so das Bundesfinanzministerium – bis Ende Juni 2020 dürfen Vermieter ihren Mietern demnach nicht kündigen, sollten diese aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein pünktlich zu bezahlen. In den kommenden Monaten müssen Antragsteller zudem weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten. Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.Für große Unternehmen stellt die Bundesregierung Hilfen in Höhe von 600 Milliarden Euro bereit. Die Summe dieses Wirtschaftsstabilisierungsfonds setzt sich aus 400 Milliarden Euro Staatsgarantien für Bürgschaften, 100 Milliarden Euro für Kapitalmaßnahmen und 100 Milliarden Euro Beteiligungen an Refinanzierung der KfW-Programme zusammen. Falls notwendig können Betriebe auf Zeit teilverstaatlicht oder ganzverstaatlicht werden.

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Abb.: Bundesministerium der Finanzen

Sonderprogramm der KfW-BankSpezielle Hilfe können betroffene Unternehmen auch von der KfW-Bank erhalten. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet seit dem 23. März 2020 das Sonderprogramm 2020 an. Die Mittel dafür sind laut Bundesfinanzministerium unbegrenzt und können von kleinen, mittelgroßen und großen Unternehmen gleichermaßen beantragt werden. Das Programm zeichnet sich laut Bundesregierung durch niedrige Zinsen aus und ermögliche Kredite bis zu 3 Millionen Euro. Konkret übernimmt die KfW-Bank bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind bis zu 90 Prozent des Risikos der Bank, bei großen Unternehmen bis zu 80 Prozent. Bei Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind übernimmt die KfW-Bank im selben Maß das Risiko.Allerdings müssen die betroffenen Unternehmen zwei Jahresabschlüsse nachweisen können, um diese Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind, könnten den Gründerkredit nutzen, so das Kreditinstitut – allerdings müsse hier die jeweilige Bank dass Vollrisiko tragen. Die Details können auf der Webseite der KfW-Bank eingesehen werden. Dort können betroffene Unternehmen auch nähere Informationen darüber erhalten, wo die Anträge für Zuschüsse zu finden sind, welche Voraussetzungen die Unternehmen erfüllen müssen, um die Unterstützung zu erhalten und wie hoch ein Kredit maximal ausfallen kann.Hier die Fakten im Überblick:

  • Anträge für Zuschüsse können auf der Internetseite der KfW-Bank vorbereitet werden.
  • Voraussetzungen, um die Hilfen zu erhalten: Das Unternehmen muss nachweisen können, dass vor der Krise (31. Dezember 2019) keine Liquiditätsschwierigkeiten vorlagen, es keinen Umsatz- oder Ertragsrückgang von mehr als 10 Prozent gegeben hat und die allgemeine wirtschaftliche Lage sich nicht verschlechtert hatte.
  • Höhe der Kredite: Unternehmen können als Höchstbetrag 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, das doppelte der Lohnkosten des Jahres 2019 oder Finanzierungsbedarf für die kommenden 18 Monate (kleine und mittelgroße Unternehmen) oder 12 Monate (große Unternehmen) beantragen.
  • Hier können Sie Anträge zum Kfw-Sonderprogramm beantragen: Bei der jeweiligen Bank oder Sparkasse des Unternehmens. Eine Beantragung ist nicht direkt beim KfW möglich. Das Bundesfinanzministerium erklärt auf ihrer offiziellen Seite, wie die Beantragung bei Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen funktioniert.
  • Benötigte Unterlagen für Bankgespräche: Jahresabschlüsse der Jahre 2018 und 2019.

KurzarbeitSollten die Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung nicht ausreichen, bleibt Unternehmen auch noch die Möglichkeit, Kurzarbeit anzumelden. Deshalb wurde nun kurzfristig auch ein Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit auf den Weg gebracht. Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert. So reicht es aktuell, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Diese Erleichterungen werden laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Auf der Seite der Arbeitsagentur kann das Kurzarbeitergeld online angezeigt und beantragt werden. Alternativ können die Formulare auch ausgedruckt und per Post eingeschickt werden. Vordrucke zur Anzeige von Kurzarbeit können Unternehmen hier, Vordrucke für und den Antrag auf Kurzarbeitergeld hier herunterladen Entlastung für BaubetriebeDoch nicht nur Bund und Länder versuchen den Unternehmen unter die Arme zu greifen. Speziell für die Bauwirtschaft haben sich die BG Bau und die Soka-Bau Möglichkeiten überlegt, wie Unternehmer in der Krise entlastet werden können. So hat die BG Bau die Regelung zu Stundungen und Ratenzahlungen an die aktuelle Situation angepasst. „Wir wollen unseren Mitgliedsbetrieben jetzt schnell und wirksam dabei helfen, mit den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus umzugehen, indem wir die Stundung erleichtern und damit finanzielle Entlastung schaffen,“ sagt Klaus-Richard Bergmann, Hauptgeschäftsführer der BG Bau. Die zuständige Beitragsbearbeitung der BG Bau wurde daher umgehend angewiesen, den entsprechenden Anträgen einfach und unbürokratisch nachzukommen. Betroffene Betriebe können sich unter der Servicehotline 0800 3799100 oder per E-Mail an ihre Region der BG Bau wenden:

Auch die Soka-Bau hat spezielle Regelungen für die Krisen-Situation getroffen. So werden für März, April und Mai 2020 keine Verzugszahlungen berechnet und bis zum 31. Mai 2020 keine Forderungen durch Erinnerungen oder gerichtliche Verfahren verschickt. Der Service der Soka-Bau bleibt bestehen. Dies gelte sowohl für die Soka-Bau-Bescheinigung, als auch für Zahlungen, die auch bei einer vermehrten Urlaubsnahme schnell veranlassen würde, heißt es auf der offiziellen Seite der Soka-Bau. Die Maßnahmen hätten ferner keine negativen Auswirkungen auf die Leistungen und die Rentenansprüche der Arbeitnehmer, Auszubildenden und Rentner.

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