Deutsche Bauchemie

BAW-/BAST-Konzept grundlegend anpassen

Frankfurt a.M. (ABZ). – Die Deutsche Bauchemie hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in einer juristischen Stellungnahme aufgefordert, die durch die Bundesanstalten für Wasserbau (BAW) und Straßenwesen (BAST) formulierten Empfehlungen (zu ZTV-W und ZTV-ING) zur Betoninstandsetzung umfassend zu überarbeiten. Der Industrieverband hält das BAW-/BAST-Konzept für nicht europarechtskonform und warnt vor den Konsequenzen einer Anwendung in jetziger Form.

Das BMVI hatte im November 2017 die überarbeiteten Fassungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen – Wasserbau für die Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken (ZTV-W, Leistungsbereich 219, Stand 2017) und die überarbeiteten Abschnitte 4 und 5 des Teils 3 der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING, Abschnitt 4: Schutz- und Instandsetzung von Betonbauteilen, Abschnitt 5: Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betontragwerken, Stand 10/2017) per Erlass/Rundschreiben eingeführt.

Inhaltlich zuständig und verantwortlich sind die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) und die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) mit ihren jeweiligen Empfehlungen (BAW-/BAST-Konzept). Das Konzept enthält für die Sachkundigen Planer "Hinweise" zu den festzulegenden Anforderungen, die in weiten Teilen dem Gelbdruckentwurf der Instandhaltungsrichtlinie (IH-RL) des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) vom Juni 2016 entnommen wurden. Damit wurden die in dem Gelbdruckentwurf enthaltenen grundlegenden Defizite (vgl. die DBC-Pressemitteilung vom 4. Oktober 2018) in das BAW-/BAST-Konzept übertragen. Hiergegen wendet sich die Deutsche Bauchemie nun mit der Stellungnahme an das BMVI.

Die BAW-/BAST-Empfehlungen, anhand derer der Sachkundige Planer projektspezifisch Produktanforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge festlegen soll, regulieren nach Auffassung der Deutschen Bauchemie harmonisierte Bauprodukte in unzulässiger Weise umfassend – und abweichend von harmonisierten Teilen der DIN EN 1504 – nach.

In der Konsequenz bedeutet das, dass die vom BMVI vorgesehene Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem BAW-/BAST-Konzept gegen europäisches Recht verstößt. Die Deutsche Bauchemie hat das BAW-/BAST-Konzept unter diesen Gesichtspunkten durch Fachjuristen prüfen lassen. Diese kommen zu folgenden Ergebnissen:

  • Die in dem BAW-/BAST-Konzept vorgesehenen zusätzlichen nationalen Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte (zusätzliche Produktvorgaben, Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise) verstoßen gegen das Behinderungsverbot der Bauproduktenverordnung (BauPVO) in Verbindung mit den harmonisierten Teilen der DIN EN 1504, wenn sie für die Vergabe öffentlicher Aufträge, etwa in Ausschreibungen, verlangt werden.
  • Auch verstoßen Bestimmungen, nach denen bei einer Vergabe für harmonisierte Bauprodukte im Anwendungsbereich der harmonisierten Teile der DIN EN 1504 zusätzliche Leistungsangaben in nationalen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen sowie zusätzliche Produktinformationen vorzulegen sind, gegen die Vorgaben zu Leistungsangaben der BauPVO.
  • Zudem ist das BAW-/BAST-Konzept insgesamt nicht – wie in der BauPVO vorgeschrieben – in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten an die einschlägigen harmonisierten Teile der DIN EN 1504 angepasst worden.
  • Nicht nur die ZTV-W LB 219 und die ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4./5., sondern auch die BMVI-Schreiben, die BAW-/BAST-Empfehlungen und das MDCC-Merkblatt hätten außerdem nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 bei der Europäischen Kommission notifiziert werden müssen. Dies ist (bislang) nicht erfolgt.
  • Die Deutsche Bauchemie fordert vom BMVI die grundlegende Anpassung des BAW-/BAST-Konzeptes an die europäischen Vorgaben, um ein dauerhaft rechtskonformes System zu schaffen und Rechtsunsicherheit für die Beteiligten zu vermeiden. Andernfalls könnten auf den jetzigen Empfehlungen basierende Ausschreibungen von allen rechtswidrig belasteten Akteuren mit Erfolg vor Gericht angegriffen werden.

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