Gabelstapler in der Betriebshaftpflicht für Gerüstbauer

Häufig unterschätztes Risiko

Gelnhausen. – Gabelstapler sind unter Umständen Zulassungspflichtig, aber auf jeden Fall versicherungspflichtig und deshalb in der Betriebshaftpflicht mitzuversichern.

Nach einem Unfall im Betrieb eines Gerüstbauers lehnte die entsprechende Betriebshaftpflicht den Schaden ab, mit der Begründung, es bestehe keine Deckung.

Was war passiert: Der Betrieb hätte Versicherungsschutz nur beanspruchen können, wenn der oder die Gabelstapler explizit in die Versicherung mit einbezogen gewesen wären.

Dies war nicht der Fall. Im Vertrag stand noch, dass Kfz von der Versicherung ausgenommen sind und besonders zu versichern sind.

Gabelstapler sind aber keine KfZ, sondern gemäß § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.

Der Gerüstbauer war der Meinung, dass der Gabelstapler versichert sei. Im Vertrag waren selbstfahrende Arbeitsmaschinen dokumentiert. Da Ihm dies ausdrücklich von seinem Versicherungsvertreter bei Abschluss so bestätigt wurde. Leider nicht schriftlich. Der fragliche Stapler war schneller als 6 Kilometer pro Stunde und wurde auch gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr zu Transportzwecken und für Lagerlogistik eingesetzt.

Zu prüfen war ,ob es sich bei dem Stapler um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelte: Gemäß § 18 Straßenverkehrsordnung sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen Fahrzeuge, die nach Ihrer Bauart und Ihren besonderen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit und nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind (zum Beispiel Kehrmaschine).

Gabelstapler gehören nicht in diese Kategorie, weil Sie überwiegend zur Beförderung von Lasten dienen.

Folglich bestand für alle im Betrieb des Gerüstbauers vorhandenen Gabelstapler kein Versicherungsschutz.

Merke: Gabelstapler sollten explizit als solche in der Betriebshaftpflicht dokumentiert sein. Sie sollten wissen, wie schnell Ihre Stapler gemäß Betriebserlaubnis sind, ob diese bis maximal 6 Kilometer pro Stunde prämienfrei in der Betriebshaftpflicht versichert sind, ob diese bis 20 Kilometer pro Stunde versicherungspflichtig über eine AKB Zusatzdeckung versichert werden müssen, oder ob Sie gegebenenfalls auch bei Verwendung auf öffentlichen Straßen zulassungspflichtig sind. Gabelstapler sind keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.

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