Gefahrenabwehr

Altersgrenze für Sachverständige zulässig

MÜNSTER/DÜSSELDORF (ABZ). - Die Festsetzung einer Altersgrenze für die Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster jetzt in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt. Das Gericht gab damit der Ingenieurkammer-Bau NRW recht. In den Verfahren hatten zwei staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit beantragt, ihre Tätigkeit über die Altersgrenze von 68 Jahren hinaus ausüben zu dürfen. Das OVG hat nunmehr die erstinstanzliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufgehoben und entsprechend abgeändert.

Nach Angaben der Münsteraner Richter verstößt die starre Altersgrenze der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) nicht gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelte Benachteiligungsverbot. Nach Ansicht des Gerichts liegt auch kein Verstoß gegen die Richtlinie des Europäischen Rates 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vor.

Eine Altersgrenze für Prüfsachverständige sei mit Blick auf die Gewährleistung der Sicherheit von Bauten ein "zulässiges Ziel der Gefahrenabwehr", erklärte das OVG. Der Landesgesetzgeber könne aufgrund von Erfahrungswissen davon ausgehen, dass bei den Prüfingenieuren "mit zunehmendem Alter die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit" zunehme. Zugleich steige im Vergleich zu jüngeren Sachverständigen das "Gefährdungspotential für die Bausicherheit".

In Nordrhein-Westfalen gilt derzeit eine Altersgrenze von 68 Jahren für staatlich anerkannte Sachverständige in den Bereichen Standsicherheit, baulicher Brandschutz sowie Erd- und Grundbau. Staatlich anerkannte Sachverständige sind Experten in den genannten Fachbereichen, die durch eine umfangreiche Prüfung bei der Ingenieurkammer-Bau NRW nachgewiesen haben, dass sie neben langjähriger Berufserfahrung über eine besondere Sachkunde in ihren Fachbereichen verfügen. Die Sachverständigen sind berechtigt, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen. Sie arbeiten privatrechtlich; zugleich übernehmen sie die Aufgabe, die Bauaufsichtsbehörden in Baugenehmigungsverfahren zu unterstützen beziehungsweise zu begleiten.

Für die Anerkennung der staatlichen Sachverständigen und die Eintragung in entsprechende Listen ist die IK-Bau NRW zuständig. Die Kammer übernimmt da-mit auch die Aufsicht über die Tätigkeit der Sachverständigen (Aktenzeichen: 4 B 543/ 13; 4 B 971/13).

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Leitung (m/w/d) der Abteilung Tiefbau, Pullach im Isartal  ansehen
Seilbaggerfahrer (m/w/d), Jettingen-Scheppach  ansehen
Aufsichtsperson I zur Ausbildung als Technische/r..., Niedersachsen Mitte  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen