Gemäß aktueller Regelwerke

Konsistente Planungswege für Rissinjektionssysteme

Tunnelbau
DIBt-Gutachten zum Lückenschluss gemäß M-VV TB, A 1.2.3.2; DAfStb-Richtlinie für Instandsetzung von Betonbauteilen – Oktober 2001. Abb.: TPH

Norderstedt (ABZ). – Für Bauunternehmen, Sachkundige Planer und die öffentliche Bauverwaltung ist eine neue baurechtliche Situation entstanden. Mit harmonisierten europäischen Bauproduktnormen (hEN) lässt sich die Erfüllung der deutschen Bauwerksanforderungen nicht immer lückenlos nachweisen. Durch die Neugestaltung der Musterbauordnung (MBO) sowie die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wird ein neues, anspruchsvolles Vorgehen aufgezeigt. Die Anforderungen an Instandhaltungsprodukte müssen für jedes Sanierungsprojekt aus den Anforderungen an das jeweilige Bauwerk abgeleitet werden. Die für die Betoninstandsetzung relevanten ZTV-W LB 219 und ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 4 und 5 wurden bereits daran angepasst, dass standardisierte Qualitätsmerkmale, die zuvor Restnormen wie der DIN V 18028 entsprechen mussten, nicht mehr gefordert werden dürfen. Stattdessen sind die Qualitätsmerkmale der zu verwendenden Rissinjektionsstoffe vom Auftraggeber bzw. durch den von diesem beauftragten Sachkundigen Planer für jedes Projekt einzeln festzulegen. Vor diesem Hintergrund wird die BASt-Listung, nachdem sie kurzfristig verlängert wurde, in absehbarer Zeit wohl endgültig eingestellt.

In der Prioritätenliste werden solche Leistungen aufgelistet, die zzt. nicht nach hEN erklärt werden können, die aber zur Erfüllung deutscher Bauwerksanforderungen oftmals erforderlich sind. Gewisse Produktleistungen eines Rissinjektionsstoffs können ebenfalls durch Europäische Technische Bewertungen (ETA) nachgewiesen werden. Allerdings können solche nicht ausreichend auf die in Deutschland geforderte Bauwerksanforderungen eingehen, da die deutsche Bauverwaltung Anforderungen nicht an das Produkt allein sondern an das Produkt in der Verwendung stellt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einzelne Lücken über freiwillige Leistungsnachweise zu schließen, die vom Planer für das jeweilige Projekt gefordert werden sollten.

Aktuell verlangen ZTV-W und ZTV-ING, dass der Sachkundige Planer je nach Einwirkungen auf die instand zu setzenden Bauwerke und Bauteile und im Hinblick auf das Erreichen der jeweiligen Schutz- und Instandsetzungsziele festlegt, welche projektspezifischen Anforderungen an Rissinjektionsstoffe zu stellen sind.

Die erforderlichen Nachweise sind vom jeweiligen Auftragnehmer, also der bauausführenden Firma an jeder einzusetzenden Change zu führen. Ein solcher Nachweis für jedes Projekt würde erhebliche Zeitaufwendungen sowie zeitliche Vorläufe sowohl für Planer als auch für Öffentliche Bauverwaltungen bedeuten. Im Einführungserlass zur BAW Planerempfehlung 2017 sowie im Anhang der aktuellen ZTV-ING und ZTV-W sind DIBt-Gutachten als freiwillige Systemnachweise zur Qualitätssicherung vorgesehen. Diese Gutachten bescheinigen, dass ein harmonisiertes Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung zusätzlich die vom Hersteller angegebenen Leistungen für Bauwerksanforderungen in Deutschland erfüllt. Sie bieten für öffentliche Bauvorhaben sowie für den Hoch- und Ingenieurbau eine komfortable Alternative zu aufwendigeren projektspezifischen Produktnachweisen.

Das DIBt wurde als einzige in Deutschland benannte Stelle dieser Art (§ 30 BauPVO) vom Bund mit der Erstellung solcher Gutachten beauftragt. Die Erstellung von Gutachten für Rissinjektionssysteme zur Betoninstandsetzung auf Grundlage der BAW Planerempfehlung 2017 erfolgte durch offizielle Beauftragung des Verkehrsministeriums. Als solche werden die Gutachten regelmäßig im Bereich des Verkehrswegebaus des Bundes als gleichwertige Alternative akzeptiert, sofern sie den projektspezifischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügen (BAWBrief 01/2017).

Zur Qualitätssicherung haben qualitätsbewusste Hersteller von Injektionssystemen zur Risssanierung entschieden die erforderliche Fremdüberwachungen nach Restregelungen der ehemaligen DIN V 18028 sowie die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) lückenlos aufrechterhalten, aus der Überzeugung heraus, dass dies zur Bereitstellung hochwertiger und verlässlicher Rissinjektionsstoffe alternativlos ist. So wurde dem Acrylatgel Rubbertite der TPH Bausysteme GmbH aus Norderstedt am 1. März dieses Jahres als einem der ersten Instandsetzungsprodukte für Betonbauteile vom DIBt das Gutachten zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Standsicherheit gemäß M-VV TB, A 1.2.3.2 (DAfStb-Richtlinie für Instandsetzung von Betonbauteilen – Oktober 2001) erstellt (Gutachten Nr.: G-003-18-0011). Diese und weitere Gutachten stehen fortan Sachkundigen Planern sowie Öffentlichen Bauverwaltungen als zuverlässiger Leistungsnachweis zur Verfügung. Zur Erfüllung der in Deutschland geforderten Bauwerksanforderungen schaffen es diese Nachweise die durch den Wegfall der Restnormen entstandenen Lücken komfortabel zu schließen und vermögen dadurch Planern sowie der öffentlichen Bauverwaltung bei der Sanierung von Tunnelbauwerken kostbare Zeit und Energie zu sparen.

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