Gesetzgebungsverfahren im Gerüstbau

Übergang zur Vollhandwerkwerdung beendet

Köln (ABZ). – Im Gesetzgebungsverfahren zur 5. Novellierung der Handwerksordnung fand die seit langem geführte Argumentation von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau zum Übergangsgesetz endlich ihren Niederschlag. Nach mehr als 20 Jahren des Übergangs bedeutet das nun endlich die Anerkennung und Gleichstellung, die der Gerüstbau als Vollhandwerk verdient.

Der Deutsche Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung den Änderungsvorschlag von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau zum Übergangsgesetz verabschiedet.

Das Gesetzgebungsverfahren wurde am 28. Mai 2021 mit Beschluss des Bundesrates beendet. Damit steht nun fest, dass zukünftig ein Aufstellen von Gerüsten für Dritte durch andere Handwerke regelmäßig nicht mehr ohne Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung möglich ist (Ausnahme nur § 5 der Handwerksordnung). "Das war ein wichtiger Lückenschluss in der Handwerksordnung gegen Missbrauch und ist ein großer Erfolg, auf den wir stolz sind", so Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister und Präsident des Bundesverbands Gerüstbau. "Denn wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, ist der Deutsche Bundestag damit unserer Argumentation als Interessenvertreter des Gerüstbaus gefolgt, dass die bisherige Regelung zugunsten der im Übergangsgesetz genannten Handwerke zu weit gefasst war und es in Anbetracht des Missbrauchs in der Praxis einer gesetzlichen Klarstellung bedarf."

Am 14. Juni 2021 wurde nun das Gesetzgebungsverfahren zur fünften Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Damit ist nun offiziell bestätigt, dass das geänderte Übergangsgesetz am 1. Juli 2024 in Kraft tritt. Die Novellierung der Handwerksordnung insgesamt tritt voraussichtlich am 1. Oktober in Kraft.

Das Gesetz sieht vor, dass die in § 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes genannten 24 Handwerke, wie zum Beispiel Stuckateure, Maurer und viele andere Bauhandwerke, nach Ablauf einer dreijährigen Übergangsfrist, in der es bei der geltenden Rechtslage bleibt, Arbeits- und Schutzgerüste zukünftig nur noch zur Ermöglichung der jeweils zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten aufstellen dürfen. Das heißt nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist dürfen die genannten Handwerke Arbeits- und Schutzgerüste grundsätzlich nur dann aufstellen, wenn sie selbst diese Gerüste zur Ausübung ihres Gewerks benötigen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der neuen Regelung verhindert werden, dass Gewerbetreibende zwar mit einem zulassungspflichtigen Handwerk bei den zuständigen Handwerkskammern eingetragen sind, tatsächlich jedoch überwiegend Tätigkeiten des Gerüstbauer-Handwerks anbieten. Damit bestehen Ausnahmen nur noch nach den oben genannten und bereits jetzt schon für alle Gewerke geltenden allgemeinen Ausnahmeregelungen der Handwerksordnung.

Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau werden zusammen mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) darauf hinwirken, eine einheitliche Praxis der Handwerkskammern bei den Ausnahmegenehmigungen zu erreichen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur 5. Novelle der Handwerksordnung wurden darüber hinaus unter anderem Änderungen zu berufsbildungsrechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise zum Gesellen- und Meisterprüfungswesen, sowie zur Stärkung des Tarifwesens im Handwerk vorgenommen.

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Seilbaggerfahrer (m/w/d), Jettingen-Scheppach  ansehen
Bauhelfer (m/w/d) in Vollzeit, Frickenhausen  ansehen
Facility Manager / Technischer Leiter (m/w/d)..., Mannheim  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen