Historischer Prozessionsweg

Kein Bundesstraßenausbau bei Telgte

Münster (dpa). – Am historischen Prozessionsweg zwischen Münster und Telgte darf die dort verlaufene Bundesstraße 51 auf rund einem Kilometer Länge nicht vierspurig ausgebaut werden, weil dies gegen den Denkmalschutz verstoßen würde. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden. Es ging im Kern um die Frage, ob eine ganze Straßentrasse von 1260 Metern Länge denkmalfähig ist. Die Denkmalschützer hatten das in dem Verfahren bejaht und vor allem darauf hingewiesen, dass die drei Doppelbildstöcke zur Marienverehrung am einstigen Prozessionsweg, die Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen 1666 hatte errichten lassen, ja bereits geschützt seien. Dass dort heute keine Prozessionen mehr vorüberzögen, sei nicht relevant. Der Weg habe außerdem als überregionale Handels- und Wegeverbindung aus Richtung Münster für die Stadt Telgte eine besondere Bedeutung, so die Denkmalschützer.

Die Straßenbaubehörde hatte widersprochen: Am Erhalt und der Nutzung des Weges bestehe kein öffentliches Interesse, hatte sie argumentiert. Eine ganze Straßentrasse sei nicht denkmalfähig. Das Gericht schlug sich überwiegend auf die Seite des Denkmalschutzes: Auf rund einem Kilometer stünden nicht nur die Prozessions-Bildstöcke, sondern es seien beidseitig Linden angepflanzt worden. Sie hätten eine alleenartige Gesamtsituation geschaffen – einen "von Menschenhand geschaffenen Landschaftsteil". Dieses Ensemble sei schützenswert. Nur auf den letzten 200 bis 300 Metern des Weges in der Telgter Innenstadt seien die Spuren des Prozessionsweges nicht mehr zu erkennen. Dort gelte deshalb kein Denkmalschutz, befand das Gericht. Der Punktsieg der Denkmalschützer lässt sich auch an der Kostenentscheidung ablesen: Drei Fünftel der Verfahrenskosten muss die Straßenbaubehörde tragen, zwei Fünftel der Denkmalschutz.

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