HOAI-Mindestsätze bei Altverträgen

BGH entscheidet zugunsten der Planenden

Berlin (ABZ). – Mit Urteil vom 18. Januar 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die von ihm selbst festgestellte Unionsrechtswidrigkeit der verbindlichen HOAI-Mindestsätze sogenannten Aufstockungsklagen bei solchen Verträgen nicht entgegensteht, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 abgeschlossen wurden.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor diesem Hintergrund im Ergebnis der Klage eines Planungsbüros stattgegeben, das eine auf Grundlage der Mindestsätze errechnete Restforderung aus einem 2016 abgeschlossenen Vertrag geltend gemacht hat, teilt die Bundesingenieurkammer mit. Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: "Ich freue mich sehr über das Urteil des BGH, auch wenn es nach der Grundsatzentscheidung des EuGH vom Januar des Jahres erwartet werden konnte. Zudem hatte der BGH ja selbst schon zuvor deutlich gemacht, dass er die Anwendung der verbindlichen HOAI bei sogenannten Altverträgen für geboten hält."

Gebhard gehe davon aus, dass jetzt auch allen weiteren noch anhängigen Aufstockungsklagen stattgegeben werde, sofern einzig die Frage im Raum stehe, ob dem das EU-Recht entgegenstehe. "Unabhängig davon setzen wir uns dafür ein, dass auch zukünftig angemessene Honorarvereinbarungen getroffen werden. Wir befürworten daher, dass die HOAI 2021 in dieser Legislaturperiode novelliert werden soll", sagte er. Die bisherigen Leistungsbilder müssten aktualisiert werden, aber auch die "seit gut zehn Jahren unveränderten Honorarwerte" gehörten auf den Prüfstand, insbesondere bei den Flächenplanungen.

Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp dazu: "Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofes ausdrücklich. Denn aus unserer Sicht war und ist die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI ein Instrument der Qualitätssicherung. Qualität gibt es nur zu einem angemessenen Preis – das gilt auch und erst recht für das Planen und Bauen." In anderen Ländern könne man sehen, dass durch den Wegfall dieser Verbindlichkeit ein Preiskampf drohe, der auch mit einem Qualitätsverlust einhergehen könne.

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