Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Regierung beschließt neue HOAI
Die unverändert übernommenen Honorartafeln dienen künftig als Orientierung für die freie Vereinbarung angemessener Planerhonorare. Damit trägt die neue HOAI dem EuGH-Urteil vom Juli 2019 Rechnung, das verbindliche Honorar-Mindest- und Höchstsätze für europarechtswidrig erklärt hatte. "Mit der Verabschiedung der neuen HOAI sorgt die Bundesregierung wieder für klare Verhältnisse bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen", erklärte VBI-Präsident Jörg Thiele zur Neufassung der Honorarordnung. "Die nach dem EuGH-Urteil eingetretene Verunsicherung ist damit beendet, denn die bewährten Regelungen zur Honorarberechnung gelten nach wie vor. Jeder Planer ist nun gut beraten, seine Honorarkalkulation mit dem Auftraggeber entsprechend zu vereinbaren. Wer sich auf Dumpinghonorare einlässt, schadet dem ganzen Berufsstand." Verbesserungsbedarf sieht der VBI hingegen beim Thema Angemessenheit der Honorarvereinbarung. Aus Sicht des Verbandes weist die neue HOAI nicht ausreichend auf diesen Punkt hin. Bedauerlich sei zudem, so Thiele, dass die VBI-Forderung nach einer gültigen Honorarvereinbarung mit Vertragsabschluss nicht aufgegriffen wurde.
Aus VBI-Sicht sei zu befürchten, dass durch den Wegfall dieser Formvorschrift die Honorierung nicht mehr als wesentlicher Vertragsbestandteil verstanden werde und häufige Nachverhandlungswünsche der Auftraggeber zur Folge haben könne. Auch die gemeinsame Forderung der Ingenieur- und Architektenorganisationen, den Mittelsatz als Regelsatz in die neue HOAI aufzunehmen, habe erwartungsgemäß keine Berücksichtigung gefunden.
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