Im Fall eines Berufsgenossenschafts Regress

Betriebshaftpflicht für Gerüstbauer

Gelnhausen (ABZ). – Nach welchen Kriterien sollte ein Gerüstbauer seinen Vertrag für die Betriebshaftpflicht abschließen? Dieser Frage geht Thomas Schäfer von der TPC Concept GmbH nach.

Thomas Schäfer ist nach eigenen Angaben seit mehr als 30 Jahre in diesem Bereich tätig. Doch bei der Betriebshaftpflicht gehe es nun um die berufliche Existenz der Gerüstbauer. Wer schon mal einen Berufsgenossenschafts Regress miterlebt habe und dann Angst hatte, auf einem Personenschaden sitzen zu bleiben, wie beim Pflichtwidrigkeitsverstoß, wisse das. Nach Thomas Schäfers Meinung habe ein namhaften Versicherer hierzu erst kürzlich eine Halbwahrheit veröffentlicht. Diese lautete seinen Angaben nach dreist, der BG Regress sei auch aufgrund ergangener Urteile bei Ihnen mitversichert. Das angeführte Urteil bezieht sich aber laut Thomas Schäfer nur auf die Mitarbeiter des Gerüstbau Unternehmens, also auf die Angestellten. Und wer nicht nur lese, sondern auch mitdenke, fragt sich doch, wieso ein Urteil ergangen ist. Weil der Versicherer nicht zahlen wollte?

Thomas Schäfer fragt sich, was ist mit der Person als handelndes Organ einer GmbH oder noch schlimmer einer Einzelfirma (mit Durchgriffshaftung ins Privatvermögen) ist. Er stellt ebenfalls in Frage, was ein günstiger Beitrag nützt, wenn der Gerüstbauer im Falle eines BG Regresses auf dem Schaden sitzen bleibt und anschließend insolvent ist.

Thomas Schäfer empfiehlt Gerüstbauern, ihre Police auf die wirklich wichtigen Dinge zu prüfen, nämlich einzig und allein den Inhalt, sprich die Bedingungen, zum Beispiel durch TPC Concept.

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