In Ausschreibungen

Einzubauende Traggerüste sind "Besondere Leistung"

Berlin (ABZ). – Der Fachbereich Bau im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS) hat einen BVS-Standpunkt zur Frage der baubetrieblichen Zuordnung temporärer Hilfsgründungen erarbeitet. Der Standpunkt ist das Resultat intensiver fachlicher Diskussion innerhalb des Fachbereiches Bau, insbesondere des Arbeitskreises "Traggerüste als Hilfsgründung" unter der Leitung von Michael Bieber, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen. Er dient als Empfehlung und beschreibt nach Auffassung der im BVS organisierten Sachverständigen eine allgemein anerkannte Regel der Technik.

Bei temporären Lastabtragungsmaßnahmen während der Bauphase stellt sich regelmäßig bei der Beurteilung des vertraglichen Leistungsinhaltes die Frage, welchen Normen diese zuzuordnen sind. Der BVS empfiehlt eine Einordnung nach Maßgabe der Normen DIN 18331 und DIN 18451.

Demnach stellen Maßnahmen zur Hilfsgründung und zum Schutz des bereits bestehenden Bauwerks vor Beschädigungen "Besondere Leistungen" dar. Traggerüste, die einen erreichten Bauzustand absichern oder erst das Weiterbauen ermöglichen, sind unter diese Definition zu subsumieren. "Traggerüste als Hilfsgründung" dienen dem Schutz des Bestehenden, z. B. indem sie die Beschädigung bereits eingebauter Betonbauteile verhindern oder Mängel des Bau-Untergrunds für das der Schalung direkt zuzuordnende Traggerüst beseitigen. Die praktischen Folgen sind, dass Traggerüste die als Hilfsgründung eingebaut werden müssen, anders als eine Nebenleistung, nur insoweit vereinbart sind, als sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich Erwähnung finden.

Der BVS empfiehlt den Ausschreibenden daher im Vorfeld der Bauausführung mögliche erforderliche Hilfsgründungsmaßnahmen für die einzelnen Bauzustände statisch zu bemessen und in einem gesonderten Titel auszuschreiben; das dient der Klarheit und der Streitprävention. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, gegebenenfalls das gesamte Vertragswerk stringent darauf abzustellen. Der BVS-Standpunkt steht auf der Homepage des BVS (www.bvs-ev.de) zum kostenlosen Download bereit.

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