Jahresunterweisung

Was Höhenarbeiter wissen sollten

Osterholz-Scharmbeck (ABZ). – Welche Schulungen und Zertifikate sollte ein Mitarbeiter nachweisen, bevor er das erste Mal auf einer Arbeitsbühne eingesetzt wird? Wer seine Mitarbeiter auf Hubarbeitsbühnen schickt, setzt sie einem zusätzlichen Risiko aus. Um dies zu minimieren, benötigen alle Höhenarbeiter eine gesonderte Ausbildung – doch wie genau kann diese aussehen? Gesetzestexte und DGUV 308-008 (ehemals BGG 966) geben Auskunft, verwenden aber nach Informationen der Partner Lift GmbH verschiedene und darüber hinaus komplizierte Begrifflichkeiten. Wie im Casino gelte auch auf der Arbeitsbühne: Kein Zutritt für Minderjährige. Bedingung für das professionelle Arbeiten in der Höhe sei immer ein Mindestalter von 18 Jahren. Jüngere Mitarbeiter dürften nicht eingesetzt werden. Praktikanten, Auszubildende oder Ferienarbeiter unter 18 Jahren sollten also mit beiden Füßen auf dem Boden bleiben. Ist der Kollege volljährig? – Dann kann es weiter gehen.

Bevor ein Mitarbeiter zum ersten Mal auf der Bühne steht, sollte er theoretisch ausgebildet werden. Die International Powered Access Federation (IPAF) biete mit der PAL-Card ein Zertifikat an, das den allerhöchsten Qualitätsstandards genügt und weltweit anerkannt ist. Die IPAF habe diverse Schulungszentren in Deutschland – auch viele Partner-Lift-Betriebe seien anerkannte Ausbildungsstätten. Nach einem theoretischen Teil, der auch als Online-Lektion absolviert werden kann, werde dieses Wissen vor Ort im Schulungszentrum abgeprüft. Sobald die Prüfung bestanden ist, geht es zum ersten Mal hoch auf die Arbeitsbühne.

Im Praxisteil werden die nötigen Fähigkeiten vermittelt, die Bediener im Ernstfall vor Fehltritten und Unfällen bewahren. Beherrschen diese auch die Praxis, müssen sie ihre Fähigkeiten erneut unter Beweis stellen. Nach Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung erhält ein Prüfling die PAL-Card, mit der er seine Befähigung, eine Hubarbeitsbühne zu bedienen, gegenüber dem Unternehmen nachweisen kann. Doch wie lange ist die PAL-Card gültig? In vielen Ländern ist die Gültigkeit der PAL-Card oder des Bedienausweises Parter-Lift-Angaben zufolge auf fünf Jahre beschränkt – nicht so in Deutschland. Hierzulande empfehle die IPAF zwar, dass die PAL-Card alle fünf Jahre erneuert werden sollte – vor dem Gesetzgeber gelte die Befähigung, eine Arbeitsbühne zu bedienen, jedoch als erworben, wenn der Kurs einmal bestanden wurde. Einzigartig in Deutschland sei auch die Bestimmung, dass der Bediener regelmäßig – mind. jedoch einmal jährlich – in der Benutzung der eingesetzten Arbeitsmittel unterwiesen werden muss. Das gelte für den Tacker im Büro ebenso wie für die Arbeitsbühne draußen.

Doch sei es nicht die Pflicht des Arbeitnehmers, dafür zu sorgen, dass er die jährlichen Auffrischungen erhält – es sei die Aufgabe des Chefs, seine Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen. Es stehe dem Vorgesetzten frei, einen externen Dienstleister damit zu beauftragen oder die Schulung selbst durchzuführen. Doch egal, wer die Unterweisung durchführt – sie ist schriftlich zu bestätigen und zu dokumentieren. Es sei übrigens nirgendwo geregelt, in welcher Form die Jahresunterweisung zu erfolgen hat. Dennoch werden im Falle eines Unfalls Fragen aufkommen, wann und in welcher Form die letzte Unterweisung stattgefunden hat – eine Verantwortung, die der Vorgesetzte gut abgeben kann: Partner-Lift bietet in Kooperation mit der IPAF einen Kurs an, den die Teilnehmer in weniger als 60 Min. online absolvieren können. Das Lerntempo kann so individuell gewählt und komplexe Inhalte können einfach wiederholt werden. Dann fehle nur noch eine Kleinigkeit: Die schriftliche Beauftragung durch den Vorgesetzten. Wird von einem Mitarbeiter verlangt, eine Hubarbeitsbühne zu bedienen, muss dieser mit der Bedienung beauftragt werden – und zwar schriftlich.

Diverse Vorschriften regeln, wer auf Baustellen eine Hubarbeitsbühne benutzen darf. Wer also selbstständig ein Gerät bedienen will, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Grundschulung absolviert haben (um gegenüber seinem Arbeitgeber seine Befähigung nachzuweisen) und regelmäßig – mind. jedoch einmal jährlich – in der Bedienung einer Arbeitsbühne unterwiesen werden.

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