Kanalsanierungsbranche

RSV befragt ausführende Unternehmen zum Mindestlohn

Hamburg (ABZ). – Die Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern über die Mindestlöhne im Bauhauptgewerbe befinden sich in der nächsten Runde. "Der Mindestlohn ist eine gesetzliche Bestimmung und ist entsprechend einzuhalten. Unterschiede in der Mindestvergütung oder unkorrekte Auslegungen würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen", stellt Andreas Haacker, Vorstandsvorsitzender des Rohrleitungssanierungsverbandes (RSV), klar. Um herauszufinden, welche Relevanz das Thema Mindestlohn für die Kanalsanierungsbranche hat, startete der RSV kürzlich eine Umfrage unter ausführenden Unternehmen. Ziel der Befragung ist dem Verband zufolge, eine gemeinsame Wissensbasis herzustellen. Dazu informiert der RSV auf der eigenen Internetseite umfangreich über die Einordnung in den jeweiligen Lohngruppen in der Kanalsanierung. Mit der Umfrage unter ausführenden Unternehmen soll die Wirksamkeit des Branchenmindestlohns in der Kanalsanierung evaluiert werden. "Die Einhaltung des Branchenmindestlohns trägt zu einem fairen Wettbewerb unter Unternehmen und auch zur Attraktivität des Berufsstandes im Wettbewerb um Fachkräfte bei", so Haacker. Ein entscheidender Punkt ist nach Ansicht des RSV die Abgrenzung zwischen den Lohngruppen bei ausführenden Unternehmen. "Wenn es sich um fachlich qualifizierte Tätigkeiten handelt, die mindestens der Lohngruppe 2 zuzuordnen sind, muss dies eingehalten werden, da es sich sonst um eine Unterschreitung des Mindestlohnes handelt. Dies wird mit Geldbußen geahndet", so Haacker.Der RSV weist darauf hin, dass ausführende Unternehmen auch bei Verstößen gegen den Mindestlohn zur Verantwortung gezogen werden, die beispielsweise durch Nachunternehmer begangen werden. Einen Schutz im Rahmen der Auftraggeberhaftung könne – neben der Tariftreueerklärung – eine durch einen Steuerberater attestierte Bestätigung bieten. Bei Verstößen gegen die Mindestlohnbestimmungen, die etwa zu einer Benachteiligung bei einer öffentlichen Ausschreibung führen, ist das jeweilige Hauptzollamt zuständig.Aktuell liegt der westdeutsche Mindestlohn in der Lohngruppe 1 bei 12,20 Euro. Die Lohngruppe 2 wird mit mindestens 15,20 Euro vergütet. In Ostdeutschland wird bisher der Mindestlohn in der Lohngruppe 1 angesetzt. Die Gewerkschaft IG Bau fordert – neben einer Anhebung des Mindestlohns – die Einführung einer zusätzlichen Untergrenze für qualifizierte Fachkräfte auch in den Neuen Bundesländern. Andreas Haacker: "Die Verhandlung über die Höhe des Branchenmindestlohns ist nun Sache der Tarifparteien. Es ist ihre Aufgabe, zu entscheiden, ob ein Ost-West-Gefälle 30 Jahre nach der Grenzöffnung auf den Prüfstand gehört."

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