Klage zur Waldschlösschenbrücke

Gericht muss EU-Naturschutz beachten

Luxemburg (dpa). - Bei der Beurteilung einer Klage zum Bau der Dresdner Waldschlösschenbrücke muss das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig europäische Naturschutzvorgaben berücksichtigen. Dass der Bauort im Elbtal zum Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens noch nicht als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft war, spiele keine Rolle, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Was das Urteil aus Luxemburg für eine Klage von Naturschützern der Grünen Liga Sachsen gegen die Waldschlösschenbrücke bedeutet, muss nun das Gericht in Leipzig entscheiden. Die deutschen Richter hatten den EuGH lediglich um eine grundlegende Auslegung von EU-Recht gebeten. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen für ein Bauprojekt eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung erforderlich wird.

Der EuGH entschied, dass dies immer dann der Fall sei, wenn ein Projekt mit erheblichen Folgen für natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen verbunden sein könnte. Unklar war der Fall Waldschlösschenbrücke vor allem deswegen, weil das Projekt bereits im Februar 2004 geplant und genehmigt worden war - also zu einem Zeitpunkt, als der Bauort noch nicht als sogenanntes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung besonders geschützt war. Diese Einstufung im Rahmen der sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erfolgte erst Ende 2004. Mit den Bauarbeiten wurde allerdings erst Ende 2007 begonnen. Fertig ist die Brücke seit 2013.

Dem Dresdner Elbtal wurde 2009 der fünf Jahre zuvor verliehene Welterbetitel aberkannt, weil die Waldschlösschenbrücke aus Sicht des Unesco-Welterbekomitees das Landschaftsbild dramatisch veränderte.

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