Klimaschutz

BGH nicht gegen Wärmedämmungsvorschrift

Karlsruhe (dpa). – Um das nachträgliche Dämmen von Altbauten voranzutreiben, darf das Land Berlin betroffenen Nachbarn fürs erste weiter sehr viel zumuten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar Zweifel, ob die außergewöhnlich weitgehende Regelung in der Hauptstadt noch verfassungsgemäß ist. Die obersten Zivilrichter halten es aber nicht für ausgeschlossen, dass der Klimaschutz ein solches Vorgehen der Politik rechtfertigt. Deshalb liegen die Voraussetzungen nicht vor, um das Bundesverfassungsgericht einzuschalten, wie die Senatsvorsitzende Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung am Freitag in Karlsruhe sagte. (Az. V ZR 23/21)

Damit ist das Thema nicht unbedingt vom Tisch. Es ist immer noch möglich, dass die unterlegene Nachbarin oder ein anderer Betroffener Verfassungsbeschwerde einreicht – mit ungewissem Ausgang. Die Regelung im Berliner Nachbarrechtsgesetz gilt für die Sanierung von Altbauten, die exakt bis zur Grundstücksgrenze gehen. Hier taucht regelmäßig ein Problem auf: Eine Dämmschicht außen am Gebäude braucht zusätzlichen Platz – und ragt zwangsläufig ein Stück zum Nachbarn hinüber. Ohne sein Einverständnis wird es schwierig.

Damit Sanierungen nicht an dieser Hürde scheitern, haben die meisten Bundesländer Vorschriften erlassen, die Nachbarn unter bestimmten Bedingungen zur Duldung verpflichten. In der Regel ist dort vorgeschrieben, wie viel Platz die Dämmung maximal einnehmen darf – in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel 25 Zentimeter. Teilweise muss geprüft werden, ob nicht auch eine Dämmung von innen infrage käme. Oder es steht im Gesetz, dass der Überbau die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht beeinträchtigen darf. In Berlin wurde auf solche Vorgaben verzichtet, um Streit zu vermeiden. Dort heißt es einfach: "Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht." Vorgesehen ist nur, dass er mit einer Geldrente zu entschädigen ist und die Entfernung der Dämmschicht verlangen kann, falls er selbst anbauen möchte.

Die Regelung lässt selbst dann keinen Raum für Ausnahmen, wenn die Dämmschicht zu echten Problemen führt – zum Beispiel weil ein Durchgang so eng wird, dass man mit den Mülltonnen oder dem Fahrrad nicht mehr durchkommt. Das bereitet den BGH-Richtern Bauchschmerzen. Andererseits sei der Klimaschutz ein überragend wichtiges Ziel von Verfassungsrang, sagte Brückner. Die Allgemeinheit habe ein Interesse daran, dass möglichst viele Gebäude möglichst rasch gedämmt würden.

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