Leistungsbeschreibungen

Daueranker und andere besondere Verankerungselemente werden oft nicht vermerkt

Köln (ABZ). – Bei vielen Auftraggebern nehmen Neubauten oder Sanierungsobjekte, bei denen die Verbesserung der Energiebilanz im Vordergrund steht, einen großen Teil der einzurüstenden Bauwerke ein. Fassadenaufbauten werden neu gestaltet und in der Folge verschiedenste Systeme zur Wärmedämmung aufgebracht, erneuert oder es finden nach wie vor Aufdoppelungen auf vorhandene Dämmstärken statt. Hier soll sowohl auf die vertragliche als auch auf die technische Brisanz reflektiert werden.

Wirft man einen Blick in § 7 und § 7b Absatz 4 VOB/A, so erfahren Planer und Unternehmer, dass eine auszuführende Bauleistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist und Leistungen voneinander zu trennen sind, wenn sie nicht nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als gleichartig anzusehen sind. Diese Vorgaben, in Verbindungen mit den Hinweisen für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung des Abschnittes 0 der ATV DIN 18451, werden nicht nur beim Thema Verankerung häufig vergessen oder in Vertragsunterlagen bewusst nicht vertieft.

Anfragen zu Bauvorhaben an Einfamilienhäusern bis hin zu großen Geschäftshauskomplexen sind da typische Beispiele. Hier wird zwar oft nur beiläufig der Hinweis auf die geplanten Dämmarbeiten gegeben, es werden auch Zeichnungen zur Verfügung gestellt, aber im Leistungsverzeichnis selbst finden sich keine Positionen zur Verankerung, also insbesondere nicht zu konfektionierten Ankern oder Dauerankern. Detailangaben, die der Auftraggeber aufgrund seiner Vorplanung in diesem Zusammenhang hätte festlegen müssen oder einen Plan bestehender Verankerungspunkte, sucht der Bieter in diesen Unterlagen häufig vergebens.

Auch ohne brauchbare Angaben ahnt der Fachmann, dass die in diesen Fällen erforderliche Verankerung offensichtlich nicht mehr im Rahmen des als Nebenleistung nach Abschnitt 4.1.5 DIN 18451 geschuldeten Leistungssolls umgesetzt werden kann. Sofern die Art der Ausschreibung dies zulässt, entschließen sich erfahrene Unternehmer in solchen Fällen dazu, mit der ausschreibenden Stelle Kontakt aufzunehmen und diese aufzuklären, bevor der Auftraggeber die besonderen Verankerungselemente als selbstverständlichen Leistungsinhalt der Hauptposition ansieht, ohne ihn erwähnt zu haben.

Dübel aus Polyamid (Nylon) und kurze Ringösenschrauben, an welche die Gerüsthalter angeschlossen werden, sind im Gerüstbau übliche Ankermittel und werden in der Praxis als Standard gesehen.

Diese Art der Verankerung stellt nicht umsonst eine Nebenleistung nach Abschnitt 4.1.5 ATV DIN 18451 dar.

Sind aus bautechnischen Gründen Standardverankerungen mittels Nylondübel und Ringösenschraube nicht mehr anwendbar, so sind zur Gewährleistung der Standsicherheit insbesondere die oben genannten Ersatzlösungen, zum Beispiel konfektionierte Anker oder Daueranker zu verwenden. Die statischen Probleme bestehen insbesondere darin, dass bei langen Ringösenschrauben horizontale Kräfte in Längsrichtung nicht sicher abgeleitet werden können oder beim Thema Gebrauchstauglichkeit durch Bewegungen des Gerüstes Beschädigungen an der Fassade zu erwarten sind.

Solche Verankerungsarten sind nach Abschnitt 4.2.21 DIN 18451 als besondere Leistung gesondert auszuschreiben und zu vergüten. Dies begründet sich im eingangs erwähnten § 7 b Absatz 4, nach dem Leistungen nur unter einer Ordnungszahl (Position) zusammen aufzunehmen sind, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Der Einheitspreis je Quadratmeter Gerüst und der Stückpreis für besondere Verankerungsarten sind jedoch keineswegs gleichartig und somit voneinander getrennt im Leistungsverzeichnis zu berücksichtigen.

Der schlichte Hinweis in den Vorbemerkungen auf WDVS-Aufbauten oder vorgehängte, hinterlüftete Fassaden (VHF) ist daher also ebenso unzureichend, um die Kalkulation solcher Verankerungselemente in den Einheitspreis zu verlangen, wie das bloße Zurverfügungstellen digitaler Daten, zum Beispiel als DGW-Zeichnungsdateien. Ja, Zeichnungen können nach § 7b (2) auch zur Leistungsbeschreibung herangezogen werden, aber nur, wenn der Grundsatz nach § 7, nämlich einer eindeutigen, erschöpfenden und verständlichen Beschreibung, als erfüllt angesehen werden kann.

Für die Praxis kann folgende Erläuterung herangezogen werden, wenn es um das Verständnis geht, warum eine Abgrenzung von Leistungen sinnvoll ist beziehungsweise warum deren Missachtung zu Unstimmigkeiten führt.

Wird für Dacharbeiten, die ausschließlich von der obersten Lage des Gerüstes ausgeführt werden sollen, wohlgemerkt ohne das Dach zu betreten, ein Arbeitsgerüst der Breitenklasse W06 verlangt, wird der Gerüstbauer niemals ein Dachfanggerüst mit in den Preis des Fassadengerüstes einkalkulieren. Er macht dies deshalb nicht, weil diese Leistung bei einem anderen Bauablauf zwar möglich wäre, aber bei diesem Sachverhalt weder notwendig, noch verlangt ist. Das ohne Dachfanggerüst ausgeschriebene Arbeitsgerüst entspricht ja offensichtlich dem erklärten Willen des Auftraggebers. Um seiner Hinweispflicht nachzukommen wird der Gerüstbauer höchstens darauf hinweisen und eine gesonderte Beschreibung einer solchen Leistung fordern, falls nicht daran gedacht wurde.

Analog verhält es sich mit den besonderen Verankerungselementen. Sind diese nicht Teil der beschriebenen Leistung, ist lediglich die Nebenleistung Nylondübel und Ringöse zu kalkulieren, konfektionierte Anker oder Daueranker jedoch nicht. Auch sie entsprechen offensichtlich nicht dem erklärten Willen des Auftraggebers, wenn Sie im Leistungsverzeichnis nicht abgefragt werden.

Das könnte sogar seinen berechtigten Grund haben. Beispielsweise könnten Daueranker nach den nunmehr langjährigen Anforderungen der DIN 4426 bereits im Bestand vorhanden sein. Sie wären dann – sofern eben vorhanden – nutzbar, aber müssten nicht als aktuell verlangte Leistung verstanden werden. Möglicherweise sind sie im Fall eines Neubaus auch bereits Vertragsbestandteil des Fassadenbauers, der ohnehin mit Leistungen beauftragt ist, die entgegen dem temporären Bauhilfsmittel Gerüst, dauerhaft in das Bauwerk eingehen und damit Haftungsansprüche auslösen können. Wichtig als Information für den Bieter Gerüstbau ist in einem solchen Fall, dass auf deren Existenz hingewiesen wird und deren Positionierung aus einem Bestandsplan des Auftraggebers hervorgeht (vgl. insbesondere Abschnitt 0.2.14 ATV DIN 18451). Somit ist alles eine Sache der Kommunikation und Information.

Das gleiche Schicksal erleiden die meisten Leistungsinhalte des Abschnittes 4.2 DIN 18451, insbesondere das Erstellen der statischen Berechnung, das Errichten von Treppentürmen oder das Errichten von frei stehenden Gerüsten im Zusammenhang mit einer Abstützungs- oder Ballastierungsidee. Der Abschnitt 4.2 der ATV DIN 18299 bringt dies eigentlich am besten auf den Punkt: "4.2 Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1 sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind." Soll heißen: Wende die Abschnitte 4.2 der ATVen dann an, wenn Leistungsinhalte in der Leistungsbeschreibung vergessen wurden, was gemäß § 7 ff. VOB/A nicht passieren sollte. Eine vollständige Erfassung der Leistungen von Beginn an, wäre ja das erklärte Ziel.

Die Praxis zeigt jedenfalls, dass nach wie vor unermüdlich auf diese Thematik hingewiesen und dar- über informiert werden muss. Wird die Notwendigkeit solcher, in der Regel von der Hauptleistung zu trennenden Gerüstbauleistungen im Zuge des Bauablaufes erst konkret, ist von § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B Gebrauch zu machen und sind Bedenken anzumelden. Beim Thema Verankerung/Abstützung oder Statik ist dies umso gravierender, da eine Ausführung auf Anordnung des Auftraggebers ohne diese besonderen Leistungen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegenstehen würde.

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