Maschinenbruchversicherung

Begrifflichkeiten der Police genau prüfen

von: Steffen Petry
Banken und Versicherungen
Steffen Petry empfiehlt, sich genau mit dem Wortlaut einer Police auseinanderzusetzen. Fotos: Kornmann Assekuranzmakler

Wetzlar. – Die Entschädigungsmodalitäten der Maschinenbruchversicherer nach einem Maschinenschaden unterscheiden sich stark. Nicht nur beim Abschluss des Vertrages gibt es unterschiedliche Ansätze zur Ermittlung der Versicherungssumme, wie die Variante des Listenpreises, die oft sehr kostspielig ist, oder aber die erheblich günstigeren Methode des Kaufpreises in neuwertigem Zustand. Erst recht, wenn es um Auszahlungen aufgrund eines Schadenfalles geht, zeigt sich eine gute Versicherung. Zunächst wird im Schadenfall zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Maschine unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Versicherungen zahlen dann die Aufwendungen, um den betriebsfertigen Zustand der Maschine vor dem Schadenfall wieder herzustellen. Abgezogen wird der Wert des Altmaterials, eventuelle Abzüge "Neu für Alt" und natürlich ein etwaig vereinbarter Selbstbehalt.

Sind die Wiederherstellungskosten höher als der Zeitwert der Maschine, liegt dagegen ein Totalschaden vor. Das gleiche gilt, wenn die Maschine gestohlen wurde. Und genau hier kommt es auf die Ausformulierungen in den Vertragsbedingungen des Versicherers an. Beleuchtet man diese näher, trennt sich Spreu von Weizen. Aus den verschiedenen Vertragsbedingungen der Versicherer können sich bei vergleichbaren Schäden Unterschiede in Höhe von mehreren Tausend Euro bei der Schadenregulierung ergeben.

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Eine Maschinenbruchversicherung bietet Schutz bei unvorhergesehenen Schäden an Maschinen.

Unweigerlich sehen sich Versicherte nach einem Schaden mit vielen Begriffen konfrontiert. So bedeutet "Neuwert" in der Regel der Listenpreis. Unter "Kaufpreis in neuwertigem Zustand" versteht man den Einkaufspreis der Maschine im Neuzustand inklusive der beim Kauf erzielbaren Rabatte. Der "Zeitwert" gibt einen in der Regel praxisfernen Wert an, ermittelt durch Abzüge vom Neuwert, insbesondere durch Alter, Abnutzung und technischen Zustand der Maschine. In der Realität ist der ermittelte Zeitwert nicht selten 30 % geringer als der "Wiederbeschaffungswert" einer gleichwertigen Maschine.

Der "Wiederbeschaffungswert" ist der Praxis viel näher. Er beziffert die nötigen Aufwendungen, um eine Maschine der gleichen Art und Güte wieder zu beschaffen. Nur bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes werden der Gewinn des verkaufenden Händlers der Ersatzmaschine sowie Angebot und Nachfrage des Marktes berücksichtigt.

So steht zum Beispiel häufig diese Formulierung im Bedingungswerk: "Im Totalschadenfall wird der Zeitwert abzüglich des Restmaterials erstattet." Diese Klausel ist für den Versicherungsnehmer ungünstig. In der Regulierungspraxis wird in diesem Fall ein relativ abstrakter Zeitwert ermittelt, wovon der Wert des Altmaterials und der Selbstbehalt abgezogen werden. Die so berechnete Entschädigung reicht in den meisten Fällen nicht aus, um eine gleichwertige Ersatzmaschine zu beschaffen. Viel kundenfreundlicher wäre beispielsweise die Formulierung: "Im Totalschadenfall wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restmaterials erstattet." Der Versicherungsnehmer bekommt in diesem Fall die Anschaffungskosten für eine Maschine gleicher Art und Güte abzüglich des Wertes des Restmaterials und eines etwaigen Selbstbehaltes. Hierbei werden Angebot und Nachfrage auf dem Markt genauso berücksichtigt wie die Marge des verkaufenden Händlers.

Um keine unliebsamen Überraschungen in der Schadenregulierung zu erleben, sollte man sich am besten vor Eintritt eines Schadenfalles mit den Begrifflichkeiten der eigenen Maschinenversicherungspolice auseinandersetzen oder diese unabhängig prüfen lassen.

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Der Autor ist Firmenkundenberater bei Kornmann Assekuranzmakler.

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