Neue EU-Bauproduktenverordnung
Bauministerium legt Fokus auf nachhaltiges Bauen
Sie lege als Teil des europäischen Green Deal einen stärkeren Fokus auf Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte, Produktsicherheit sowie die Kreislaufwirtschaft in der Baubranche. Die Novelle stärke den Binnenmarkt und den Verbraucherschutz im Bereich des Bauens. Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, begrüßt die Einführung der neuen EU-Bauprodukteverordnung: "Nach intensiver Arbeit an dieser Novelle kann sie im Januar 2025 in Kraft treten.
Mit der neuen Verordnung wird ein digitaler Pass für Bauprodukte eingeführt, der alle Angaben über Leistung und Eigenschaften des Produkts bündelt. Verbraucherinnen und Verbraucher, die beispielsweise ein Haus, einen Anbau oder ein Carport bauen wollen, können somit zukünftig auf einen Blick sehen, wie nachhaltig ihre Baumaterialien sind und wo die Produkte herkommen." Mit der neuen Verordnung werde es zusätzlich leichter, bereits verwendete Bauprodukte wieder zu verwenden, was die Umwelt und den Geldbeutel schonen soll.
Mit den neuen Vorgaben sollen Normungsprozesse erleichtert und beschleunigt werden. Dies erfolge durch die Einrichtung einer Expertengruppe, die alle wichtigen Beteiligten frühzeitig in die Arbeit einbinde. Die Kommission soll Anfang des Jahres einen Arbeitsplan vorlegen, wann welche Produktgruppen überarbeitet werden würden, sodass die Wirtschaft mit den Vorbereitungen beginnen könne. Zusätzliche Regelungen in der Marktüberwachung ermöglichten darüber hinaus die gezielte Überwachung der Märkte für Bauprodukte, sodass nicht EU-konforme Produkte leichter identifiziert werden können, so das Ministerium.
Die neue EU-Bauprodukteverordnung ist am 18. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Sie trete 20 Tage nach Veröffentlichung, also am 7. Januar 2025, in Kraft. Die Anwendung sowie der Übergang von der alten auf die neue Verordnung erfolgten gestaffelt. Die Artikel der neuen Verordnung, die sich auf die Entwicklung von harmonisierten Normen und Produktanforderungen bezöhen, gelten unmittelbar mit dem Inkrafttreten. Alle anderen Artikel der Verordnung gelten ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (8. Januar 2026), mit Ausnahme von Artikel 92 (über Sanktionen), der zwei Jahre nach Inkrafttreten Anwendung finde.