Neue Flachdachrichtlinie

Anschlusshöhe wird Barrierefreiheit nicht gerecht

Stephanskirchen (ABZ). – Seit Ende des vergangenen Jahres gilt die überarbeitete Fassung der Flachdachrichtlinie (FDRL). Wie in einem Beitrag des Unternehmens Aco (siehe ABZ Nr. 30, S. 14 vom 28. Juli 2017) berichtet, hat sich dabei einerseits der Geltungsbereich der FDRL auf den Bereich der Balkone und Terrassen erweitert (keine Unterscheidung zwischen genutzten und ungenutzten Dachflächen mehr); andererseits haben sich dadurch auch Änderungen bei Anschlüssen an Türen und Fenster ergeben. Unter der Voraussetzung, dass in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen zu jeder Zeit ein einwandfreier Wasserablauf im Tür-/Fensterelementbereich sichergestellt ist und die Spritzwasserbelastung minimiert wird, kann die geforderte Mindestanschlusshöhe von 0,15 m über der Oberfläche des Belags nun auf mind. 0,05 m reduziert werden. Nach Auffassung des Prüfzentrums für Bauelemente (PfB Rosenheim) geht dies noch nicht weit genug. In einer Stellungnahme des PfB heißt es: "Wenn auch die neue Flachdachrichtlinie von der starren Vorgabe einer notwendigen Anschlusshöhe bei Fenstertüren von 0,15 m auf0,05 m reduziert wurde, so wird sie damit doch keineswegs den Fenstertüren als Ausgängen und/oder Terrassen/Balkonen gerecht."

Speziell im Hinblick auf die immer stärker in den Fokus gerückten Anforderungen der Barrierefreiheit sollte nach Ansicht des PfB eine sog. 0-Schwelle,d. h. Schwellenhöhe von wenigen Millimetern (max. 1 cm), gefordert werden. Technisch gebe es dazu durchaus gute Lösungen mit und/oder ohne auf der Bewitterungsseite angebrachte Drainrinnen. Weiter heißt es: "Es genügt daher, bei barrierefreien Ausgängen die Forderung, dass die Ausgangstüren und/oder Fenstertüren den Nachweis zu erbringen haben, dass sie bei schwellenloser Ausführung den Anforderungen der Schlagregendichtheit und Luftdurchlässigkeit nach DIN 18055 nachzuweisen haben."

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